Die für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben, so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen können. Sie sind jedoch dann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer nach der Trennung eingetretenen, unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen, etwa im Fall des sogenannten Karrieresprungs. Als Indiz für eine außergewöhnliche, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung kann eine erheblich über den normalen Gehaltserhöhungen liegende Einkommenssteigerung angesehen werden, vor allem bei Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. So stelle im entschiedenen Fall die erhebliche Größenordnung der Einkommenssteigerung des Ehemannes (Monatsbrutto ohne Aufwandsentschädigungen vor der Beförderung: 9.000 CHF, danach 12.000 CHF; zudem erhebliche Steigerung des im Januar ausgezahlten Bonus) zweifellos ein starkes Indiz für einen Karrieresprung im Sinne einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung dar. Es seien jedoch gegenläufige Indizien gegeben, die in der Gesamtwürdigung zu einer abweichenden Einschätzung, nämlich zu einem Normalverlauf in der Entwicklung der prägenden Entwicklung, führten. Entscheidend gegen eine zum Trennungszeitpunkt unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte Entwicklung spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Trennung und Beförderung von nur rund 1 Jahr. Es liege auf der Hand, dass die Beförderung des Ehemannes Folge seines jahrelangen erfolgreichen Einsatzes für seinen Arbeitgeber sei, der nur zu einem kleinen Teil nach der Trennung und weit überwiegend während des Zusammenlebens der Eheleute stattgefunden habe. Die Grundlagen seien ersichtlich in der Zeit des Zusammenlebens gelegt worden und damit auch Folge der gemeinsam verantworteten ehelichen Aufgabenverteilung. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nicht auch ohne die Trennung der Beteiligten zu der Beförderung gekommen wäre.