1. Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach §1757 Abs.3 BGB abgelehnt wird.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

BGH, Beschl. v. 13.5.2019 – XII ZB 427/19, OLG Stuttgart/AG Heilbronn

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