Der Vorlagebeschluss überrascht, weil der BGH bislang die geltende Regelung als verfassungsgemäß verteidigt hat.[38] Die besseren Argumente sprechen m.E. gegen eine Verfassungswidrigkeit. Es gibt kein Grundrecht darauf, als Erwachsener adoptiert werden zu können, schon gar nicht unter selbst gewählten Bedingungen wie der alleinigen Fortführung des bisherigen Namens. Wenn die Adoption eines Erwachsenen möglicherweise daran scheitert, dass er künftig statt seines bisherigen Namens (auch) den des Annehmenden tragen soll, um so die Zugehörigkeit zu dessen Familienverbund zu dokumentieren, fragt sich, ob das behauptete "Eltern-Kind-Verhältnis" tatsächlich so inniglich ist wie behauptet.[39] Auch Dahm[40] und Molls[41] räumen ein, dass ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen Namens die Hemmschwelle für eine Adoption aus familienfremden Zwecken, insbesondere steuerrechtlichen Gründen verringern würde.[42] Das Argument, dem sei durch eine "exakte, strenge Prüfung der Sittlichkeit der Erwachsenenadoption" entgegenzutreten, ist angesichts der angespannten Personalsituation in der Justiz i.V.m. der fehlenden Anfechtbarkeit eines entsprechenden stattgebenden Adoptionsausspruches sowie dem damit verbundenen weit geringeren Begründungsaufwand, wenig überzeugend.[43]

Es geht auch nicht darum, die Integration in die Familie des Annehmenden durch die Namensgebung zu erzwingen, sondern umgekehrt wird ein Schuh daraus: Nur wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder die Entstehung sicher erwartet werden kann, ist die Erwachsenenadoption sittlich gerechtfertigt. Die Änderung des Geburtsnamens ist Ausdruck der bereits erfolgten oder als sicher entstehenden Integration in die Familie des Annehmenden.

Sicherlich ist das Kontinuitätsinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Namens bei einem Erwachsenen deutlich höher als bei einem Minderjä[44] Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher relativ gering; zur völligen Aufgabe seines bisherigen Namens im Alltag wird der Angenommene nicht verpflichtet.

Die von Molls zitierten[45] ausländischen Rechtsordnungen sehen ebenfalls gerade nicht durchweg die alleinige Fortführung des bisherigen Familiennamens des Angenommenen, sondern vielfach einen Doppelnamen vor. Die Zuordnungsfunktion des Namens mag angesichts der zunehmenden Zahl an nichtehelichen Lebensgemeinschaften an Bedeutung verloren haben. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber sein grundsätzlich bestehendes Ermessen überschreiten würde, wenn er weiterhin dem Angenommenen "zumutet", im Falle einer Adoption zumindest auch (§ 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB) den Namen seines neuen Elternteils zu führen.

Übrigens liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil einem ledigen Angenommenen die Übernahme des Namens des Annehmenden vorgeschrieben wird, ein verheirateter Angenommener, dessen Name zum Ehenamen wurde, diesen dagegen fortführen kann. Denn letzteres beruht auf dem Umstand, dass der Adoptionsausspruch eben nur den Geburtsnamen berührt, nicht aber den Ehenamen.[46] Der Geburtsname wird bei Ledigen und Verheirateten gleichbehandelt.

Autor: Stellv. DirAG a.D. Wolfgang Keuter, Bad Iburg

FF 9/2020, S. 358 - 362

[39] Staudinger/Helms, § 1757 Rn 10.
[40] NK/Dahm, BGB, Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 1757 Rn 28.
[41] Molls, ZRP 2012, 174, 177.
[42] NK/Dahm, § 1757 Rn 28.
[43] Das gilt erst recht bei der noch immer weit verbreiteten unseligen Praxis, Familiendezernate mit Proberichter*Innen zu besetzen, die mit Einarbeitungsschwierigkeiten zu kämpfen haben.
[45] Molls, ZRP 2012, 174, 176.
[46] Siehe oben B. II. 1. a) und b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge