Nähere Vorgaben für das Gericht finden sich in § 159 Abs. 4 FamFG, im Übrigen besteht Gestaltungsfreiheit.
Die persönliche Anhörung setzt voraus, dass das Gericht das Kind akustisch und visuell wahrnimmt, so dass eine telefonische Anhörung diese Vorgaben grundsätzlich nicht erfüllt.
Allerdings stellt nicht jeder Verstoß gegen einfaches Recht auch eine Verletzung des Verfassungsrechts dar. Aus dessen Sicht kommt es bei der Beurteilung des Eingriffs in das Elternrecht darauf an, ob das Familiengericht durch die jeweilige Sachverhaltsermittlung eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung gewinnen konnte, z.B. als Erkenntnisquellen Aussagen der Schule, der Kindergärtnerinnen und -gärtner, Äußerungen des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand etc., zur Verfügung hatte.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Anhörungstermin den Beteiligten mitzuteilen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn das Zusammentreffen beider Eltern vor dem Sitzungszimmer (z.B. wegen eskalativer Trennung oder häuslicher Gewalt) vermieden werden soll oder wenn das Kind wegen Gefährdung in Obhut genommen wurde, das Kind also nicht ohne fachliche Vorbereitung auf die Eltern treffen sollte, um Beeinflussung oder "Dramen" vor oder nach der Anhörung zu verhindern.
Die Eltern haben im Ergebnis kein Anwesenheitsrecht. Aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG resultieren keine über das Recht auf rechtliches Gehör nach Art, 103 Abs. 1 GG hinausgehenden Beteiligungsrechte der Eltern. Es muss also auch nicht den nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern gestattet werden, die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen. Eine solche Gestaltung wäre im Regelfall nicht mit § 163a FamFG vereinbar; sie lief dem Schutzzweck der Norm zuwider und wäre auch der mit der Kindesanhörung bezweckten Sachverhaltsaufklärung nicht dienlich.
Die Rechte eines/einer von dem sorgeberechtigten Elternteil für das Kind beauftragten Rechtsanwalts/Rechtsanwältin können nicht weitergehen als die des sorgeberechtigten Elternteils selbst, gewähren also auch dem/der Verfahrensbevollmächtigten kein Anwesenheitsrecht.
Generell sollten die Rahmenbedingungen kindeswohlgerecht gestaltet werden. Wenn kein gesondertes Anhörungszimmer mit Spielzeug o.ä. im Gericht vorhanden ist, bietet es sich an, eine angenehme Atmosphäre zu schaffen, z.B. eine Spielecke oder eine gemütliche Sitzecke im Richterzimmer, zu Beginn kann man – je nach Alter des Kindes – gemeinsam malen, spielen oder vorlesen, bis das Kind sich etwas entspannt hat.