OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2021 – 3 UF 173/20
Der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum in Deutschland verbleibenden Umgangselternteil bei Auswanderung des betreuenden Elternteils mit dem Kind kommt keine Sperrwirkung für Ortsveränderungen des Obhutselternteils zu. Einer Entfremdung des Kindes vom Umgangselternteil ist durch die Ausgestaltung der Umgangskontakte vorzubeugen, wobei hinzunehmen ist, dass die Kontakte ggf. weniger häufig stattfinden
OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.7.2022 – 1 UF 115/21
1. Schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen der Eltern, die nicht nur auf einer grundlosen einseitigen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruhen, stehen der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Regel entgegen.
2. Eine unzureichende Information über Belange des Kindes rechtfertigt nicht die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils gesondert in § 1686 BGB geregelt (wie OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2020 – 13 UF 101/19).
3. Die gemeinsame elterliche Sorge ist kein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern und zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge eines Elternteils.
4. Ein Verfahrensbeistand ist nicht gehalten, sich im Rahmen seiner Stellungnahme neutral gegenüber den Eltern zu verhalten, sondern gefordert, im Interesse des Kindes Position zu beziehen. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, Ermittlungen anzustellen, um die ihm gegenüber getätigten Angaben der Eltern auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.7.2022 – 13 UF 42/22
1. Für die Entscheidung gemäß § 1628 BGB ist gemäß § 1697a BGB maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, wobei das Gericht nicht anstelle der Eltern eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2002 – 1 BvR 1870/02, BeckRS 2003, 20004 Rn 8).
2. Im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung ist auch der Kindeswille beachtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann.