Der Betreuungsunterhalt wird auch dann als dem Barunterhalt gleichwertig angesehen, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und sich deshalb der Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter bedient. Leistungen Dritter, die der Elternteil in Anspruch nimmt, sind ihm als Betreuungsleistungen zuzurechnen. Zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht muss lediglich ein nennenswerter Teil der Betreuung selbst wahrgenommen werden. Die Befreiung von der Barunterhaltsverpflichtung. entfällt nur bei völliger Fremdbetreuung.

Der Schwerpunkt der Betreuung und Erziehung eines Jugendlichen liegt darin, dass der Elternteil als verantwortlicher Ansprechpartner im Alltag zur Verfügung steht, den persönlichen Kontakt pflegt und damit die soziale Bindung festigt, wobei er entsprechende Hilfeleistungen selbst durchführt oder unter Beibehaltung seiner Erziehungsverantwortung organisiert.[34]

Es kommt für die Beurteilung also stets auch auf das Alter des Kindes und seine jeweilige Lebenssituation an. Im entschiedenen Fall lebte die gemeinsame Tochter im Haus der Großeltern väterlicherseits. Der Vater hatte ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern und die Tochter lebte in der weiteren Wohnung im Haus der Großeltern zusammen mit der Schwester ihres Vaters in einem altersgerecht eingerichteten Zimmer. Der Vater kehrte unbestritten jeden Tag nach der Arbeit ins Haus seiner Eltern zurück und aß dort zusammen mit der Tochter und der Familie zu Abend. Mindestens einmal in der Woche leistete der Vater Fahrdienste für ein Hobby der Tochter.

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