Abänderungsverfahren zum Unterhalt stellen die Praxis vor die unterschiedlichsten Problemlagen. Wie in den Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG, die sich gegen gerichtliche Unterhaltsbeschlüsse richten, gilt es auch bei Abänderung von Unterhaltsvergleichen die verfahrensrechtliche Hürde der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens zu überwinden. Wie die nachfolgenden Entscheidungen belegen, scheint diese Voraussetzung in der Praxis noch nicht die gebotene Beachtung zu finden.
Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist zulässig, sofern ein Abänderungsantragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Die Abänderung eines Vergleichs ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen.
Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten. Elemente unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln.
Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände. Dabei trägt derjenige, der Rechte aus § 313 BGB geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer einen Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1, 2 BGB erhebt, muss also nachweisen, dass bestimmte Umstände zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden sind und dass diese Umstände entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder sich später schwerwiegend verändert haben.
Bei dem zu fordernden hinreichend substantiierten Vortrag zum Abänderungsgrund i.S.d. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Abänderungsantrags. Erforderlich ist der Vortrag von Tatsachen, die – ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt – eine Abänderung rechtfertigen, d.h. nach den Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB eine Abänderung begründen können. Der Antragsteller muss daher die Vergleichsgrundlage und die neuen Verhältnisse, aus denen er eine Abänderung des Vergleichs herleitet, vollständig vortragen. Dazu hat er Tatsachen darzulegen, die ihm aus seiner Sicht das Festhalten am unveränderten Vergleich unzumutbar machen; diese müssen eine schwerwiegende Veränderung der nach dem Geschäftswillen beider Beteiligten zur materiellen Vergleichsgrundlage gewordenen Umstände in Betracht kommen lassen. Dabei sind alle für die abzuändernde Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblichen Faktoren und deren Änderung darzustellen, einschließlich des Zahlenwerks der Unterhaltsberechnung. Es genügt daher nicht, wenn nur einzelne Umstände vorgetragen werden, die sich geändert haben, sondern alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände müssen dargelegt werden, damit erkennbar ist, ob eine Änderung eingetreten ist.
Bei anderen als gerichtlichen Unterhaltsbeschlusses, aus deren Begründung sich die Grundlagen der bisherigen Unterhaltsfestsetzung in der Regel entnehmen lassen, ist das Festhalten von Geschäftsgrundlagen daher eine nicht zu vernachlässigende Maßnahme. Ein vielfach notwendiges Abänderungsverfahren ist daher im Erstverfahren oder in einem Abänderungsverfahren vorsorglich mitzudenken. Wird ein Abänderungsantrag als unzulässig beschieden, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einem erneuten Abänderungsantrag – unter Behebung der zur Zulässigkeit erhobenen Unzulänglichkeiten – nicht entgegen, da nicht in der Sache entschieden wurde.