Ein Unterhaltsverfahren kann nach § 237 FamFG auch dann mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden werden, wenn dieses wiederum mit einer Vaterschaftsanfechtung verbunden ist, derzeit also eine rechtliche Vaterschaft für das Kind besteht. § 179 Abs. 1 FamFG erlaubt die Verbindung von Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen. Daher können auch ein Vaterschaftsanfechtungs- und ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, die dasselbe Kind betreffen, verbunden werden. Möglich ist damit eine Verbindung eines Antrags des Kindes oder der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes.

Dieser Antrag kann wiederum verbunden werden mit dem Unterhaltsantrag nach § 237 FamFG. Dennoch handelt es sich bei § 237 FamFG um ein gegenüber dem Abstammungsverfahren selbstständiges Verfahren.[10]

Diese Auffassung ist nicht unbestritten, weshalb des OLG Nürnberg die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Es wird nämlich auch vertreten, dass ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG nur zulässig ist, wenn zugleich ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig, das Kind minderjährig und kein anderer Mann rechtlicher und damit unterhaltspflichtiger Vater ist.[11]

Der Vorteil der Auffassung des OLG Nürnberg ist, dass dem minderjährigen Kind die Möglichkeit eröffnet ist, seine Abstammung und die Festsetzung des Unterhalts in einem einzigen Verfahren zu klären.

[10] So OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.9.2022 – 11 UF 625/22, NJW 2023, 531 = FF 2023, 168 bespr. v. Giers, NZFam 2023, 231.
[11] Etwa: Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn 116; BeckOK FamFG/Schlünder, 43. Ed., § 237 Rn 3, MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl., § 237 Rn 5; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 237 Rn 3.

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