Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehe-gatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

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