Als Friedrich Schiller dichtete: "drum prüfe, wer sich ewig bindet …", hat er sicherlich nicht an die vielen Hundebesitzer-Paare gedacht, die sich im Überschwang der Gefühle einen Hund anschaffen, ohne daran zu denken, was mit dem Hund passiert, wenn die Partnerschaft auseinanderbricht.

Jetzt musste wieder einmal ein Gericht, diesmal das Landgericht Frankenthal (2 S 149/22), diese Frage entscheiden.

Der Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich einen Labradorrüden angeschafft und nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich allerdings auch um den Hund kümmern, was jeder nachvollziehen kann, der schon einmal unter den Augen eines Labradors dahingeschmolzen ist und reflexartig zur Leckerli-Tüte gegriffen hat.

Der Ex-Partner verlangte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm in erster Instanz jedoch mit der Begründung verweigert, für den Hund, der ein Rudeltier sei, sei es besser, eine Hauptbezugsperson zu haben und daher sei der Hund nur einem der Partner zuzuweisen.

Das Landgericht sah dies anders, allerdings nicht aus verhaltensbiologischer, sondern aus juristischer Sicht: es sei nach den Regeln über gemeinschaftliches Eigentum zu entscheiden, auch nach dem Ende der Partnerschaft. Die Ex-Partner seien Miteigentümer und jeder der Miteigentümer könne die Zustimmung zu einer "Benutzungsregelung nach billigem Ermessen" verlangen. Diese sah nach Meinung der Kammer so aus, dass jeder der Ex-Partner den Hund in Form eines jeweils zweiwöchigen "Wechselmodells" zu sich nehmen könne und dies das Tierwohl nicht gefährde.

Die Verfasserin vermutet, dass keines der Mitglieder der Kammer je einen Hund, geschweige denn einen Labrador besessen hat und auch nicht der Frage nachgegangen ist, was man unter einem Rudel versteht. Dann hätte die Kammer wissen müssen, dass ein Rudel eine geschlossene Gruppe ist, deren Mitglieder nicht beliebig austauschbar sind und dort eine gewisse Rangordnung und Arbeitsteilung herrscht. Schaffen sich Menschen einen Labrador an, ist dieser schon nach kürzester Zeit der Rudelführer und seine Menschen sind im Rahmen der Arbeitsteilung nur zu gerne bereit, alles zu tun, damit es dem Rudelführer gut geht und er der wichtigen Aufgabe der Rudelführung (die beim Labrador vornehmlich darin besteht nachzuprüfen, wo in erster Linie für ihn und danach für seine Rudelmitglieder Essbares zu finden ist) nachgehen kann.

Das vom Landgericht für richtig gehaltene Wechselmodell hat dies völlig verkannt. Die Zerstörung des Labrador-Rudels dürfte zwangsläufig dazu führen, dass sich nicht nur die beiden Hundebesitzer, sondern auch der Hund, in therapeutische Behandlung werden begeben müssen … !

Autor: Linde Kath-Zurhorst, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Kürten

FF 9/2023, S. 356

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?