I. [1] Die beteiligten Ehegatten haben am 4.8.1984 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Eheleute leben dauerhaft voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 10 F 235/23 vor dem erkennenden Gericht anhängig.
[2] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
[3] Die Antragstellerin hat aus abhängiger Beschäftigung ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von ca. 2.137,18 EUR monatlich. Weitere 650,00 EUR monatlich erzielt die Antragstellerin aus Mieteinnahmen. Der Antragsgegner zahlt jeden Monat einen Betrag in Höhe von 2.070,00 EUR als Unterhalt an die Antragstellerin. Daneben bewohnt die Antragstellerin die gemeinsame Immobile in Efringen-Kirchen. In Höhe von ca. 4.300,00 EUR übernimmt der Antragsgegner weitere laufenden Kosten der Antragstellerin.
[4] Der Antragsgegner ist selbstständig und führt einen Gewerbetrieb. Er ist unbegrenzt leistungsfähig.
[5] Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage einer konkreten Bedarfsberechnung,
der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab November 2023, monatlich im Voraus, fällig zum Ersten eines Monats, danach verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Elementarunterhalt in Höhe von EUR 6.164,70 und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von EUR 2.229,16, somit monatlich EUR 8.393,86 zu zahlen.
[6] Der Antragsgegner beantragt,
unter Anerkennung eines Betrags von 2.070,00 EUR wird der Antrag zurückgewiesen.
[7] Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin habe ein auskömmliches Einkommen, so dass das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Regelungsbedürfnis fehle und sich die Antragstellerin auf ein Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss.
II. [8] Der Antrag war mangels Regelungsbedürfnis zurückzuweisen.
[9] Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben einem Anordnungsanspruch ein sog. Anordnungsgrund. Der Antragsteller muss hierbei ein schützenswertes Interesse an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung haben. Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 49 FamFG muss der Antragsteller im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten zwar kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, eine Eilbedürftigkeit, darlegen (§ 246 FamFG), dies lässt jedoch nicht das für eine einstweilige Anordnung stets erforderliche Regelungsbedürfnis im Sinne eines Rechtschutzinteresses entfallen. Ein Regelungsbedürfnis ist dann gegeben, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein alsbaldiges Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.1999 – 15 WF 347/99, Rn 12, juris). Das Regelungsbedürfnis ist hierbei nicht mit der Eilbedürftigkeit gleichzusetzen (OLG Stuttgart a.a.O m.w.N.; MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, FamFG § 246 Rn 6).
[10] Ein Regelungsbedürfnis fehlt u.a. dann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Einkünfte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1137; AG Kandel, FamRZ 2011,1611; AG Heidelberg FamRZ 2016, 2141; AG Gemünden, Beschl. v. 22.3.2017 – S 001 F 33/17, juris; AG Detmold FamRZ 2018, 260; MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, FamFG § 246 Rn 6; Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl. 2017, FamFG § 246 Rn 4-6; Born, UnterhaltsR-Hdb, 25. Kap. Vorläufige Sicherung und einstweilige Regelung von Unterhaltsansprüchen Rn 26a, beck-online).
[11] Soweit in der Literatur vertreten wird, dass ein Regelungsbedürfnis bereits dann bestehe, wenn ein Unterhaltsanspruch zwischen den Beteiligten in Streit stehe (Borth, FamRZ 2011, 1611) vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Dies hätte zur Folge, dass ein unterhaltsrechtliches Hauptsacheverfahren gänzlich obsolet wäre. Der Antragsteller könnte sich somit in sämtlichen streitigen Unterhaltsfragen in einem ersten Zugriff dem erleichterten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung bedienen.
[12] Die Antragstellerin hat monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 4.857,18 EUR. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin hiermit nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
III. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 119 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 4, 243 S. 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
[14] Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 51, 41 FamGKG.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Christoph Möller, Freiburg i. Brg.