a) Das Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in Familienstreitsachen bestimmt sich nach den §§ 127 Abs. 2, 567 bis 572 ZPO.

b) Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt) nicht anfechtbar ist.

c) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.

BGH, Beschl. v. 18.5.2011 – XII ZB 265/10 (OLG Frankfurt/M., AG Melsungen)

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