I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts M. v. 20.3.1984 geschieden worden. Durch das Urteil wurden zulasten der damals für den Antragsteller bei dem W. bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der B. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 469,05 DM begründet.
Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 22.7.1991 gemäß § 48 Nr. 1 BBG a.F. aufgrund einer Verurteilung zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anwartschaften des Antragstellers nach dem BeamtVG sind erloschen. Der Antragsteller wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; dabei wurden für die Ehezeit nur die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß Urt. v. 20.3.1984 gekürzten Anwartschaften nach dem BeamtVG berücksichtigt.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters, der Antragsteller seit dem 1.7.2010 von der D., die Antragsgegnerin seit dem 1.5.2011 von der D.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9.11.2011, beim Familiengericht eingegangen am 14.11.2011, die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Auskünfte der D., der D. und der W. eingeholt. Nach der Auskunft der D. beträgt der auf die Ehezeit (1.8.1966 bis 31.5.1983) entfallende Anteil der Altersrente des Antragstellers 18,9177 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 291,33 EUR); dabei handelt es sich um eine fiktive Berechnung unter Berücksichtigung der (höheren) Nachversicherungsbeträge, die der Rentenversicherungsträger ohne den im Urt. v. 20.3.1984 angeordneten Versorgungsausgleich erhalten hätte. Nach der Auskunft der D. beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente der Antragsgegnerin 3,2433 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 49,95 EUR); bei dieser Berechnung ist die Gutschrift aufgrund der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Nach Auskunft der W. hätte der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe von 431,76 EUR erworben, wenn er regulär nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, von einer nachträglichen Abänderung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen abzusehen.
Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1.12.2011 geändert und – jeweils im Wege der internen Teilung – vom Rentenkonto des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 14,0183 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und vom Rentenkonto der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,6217 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto des Antragstellers übertragen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt. Die Antragsgegnerin könne deshalb aus Billigkeitsgründen nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn das Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre. Dann hätte sich – bezogen auf die Ehezeit – eine Pension von 431,76 EUR ergeben. Dies entspreche 28,0366 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausgleichswert betrage somit 14,0183 Entgeltpunkte.
Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, mit denen sie einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz rügen und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers einen Ausgleich in Höhe des von der D. vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 9,4589 Entgeltpunkten erstreben.
II. Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die im Scheidungsurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund des vom Antragsteller gestellten Antrags gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, abzuändern.
1. Bei dem Scheidungsurteil vom 20.3.1984 handelt es sich um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen wurde (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
2. Nach dieser Entscheidung ist es zu einer wesentlichen Wertänderung eines auszugleichenden Anrechts gekommen (§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG). Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit i.S.d. § 225 Abs. 2 FamFG dar, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1988 – IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, unter II B 2 b m.w.N.; MüKo-BGB/Dörr, 5. Aufl., § 51 VersAusglG Rn 26; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn 1172). Aufgrund dieser Änderung steht dem Antragsteller – bezogen auf die Ehezeit – an...