Dem eigenständig gebildeten und geäußerten Kindeswillen kommt bei der Entscheidung über die elterliche Sorge Bedeutung zu.[46] Nun ist die Frage, ob gemeinsame elterliche Sorge oder die Alleinsorge eines Elternteiles gelten soll, wenn kein Aufenthaltswechsel ansteht, für ein Kind eher abstrakt und theoretisch. Damit ist ein gewisses Alter und die damit verbundene Verstandesreife zur Bildung eines eigenen Willens diese Frage betreffend erforderlich. Der Wunsch eines nicht mehr ganz jungen Kindes, dass der Vater mit entscheiden solle, ist aber beachtlich, sofern dieser Wunsch nicht völlig unrealistisch ist.[47]

[47] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.4 2016 – 6 UF 22/16, zitiert nach juris.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge