Allgemeine Wirkungen der Ehe
OLG Zweibrücken, Urt. v. 3.6.2020 – 2 U 16/19
1. Ein Steuerberater, der seinen Mandanten im Rahmen eines Dauermandates nicht auf eine offen zu Tage getretene steuerrechtliche Fehlvorstellung hinweist, kann sich unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) auch dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er zu der eigentlichen Fragestellung nicht gesondert mandatiert worden ist (hier: Frage nach einem Immobilienverkauf vor Ablauf der 10-Jahres-Frist und unterbliebener Hinweis des Steuerberaters auf die Berechnungsparameter des § 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
2. Erleiden Eheleute im Zuge ihrer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung aufgrund einer Pflichtverletzung des Steuerberaters einen Steuerschaden, sind sie in Bezug auf den Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater Mitgläubiger gem. § 432 Abs. 1 BGB.
In dieser Sache wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (IX ZR 149/20).
Eheaufhebung
BGH, Beschl. v. 22.7.2020 – XII ZB 131/20
a) Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18.Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden.
b) Ob einer der von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BGB genannten Gesetzesverstöße vorliegt, bei denen die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen, ist keine Frage der Antragsberechtigung, sondern eine der Begründetheit des Antrags (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 11.4.2012 – XII ZR 99/10, FamRZ 2012, 940).
c) Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und er durch sein Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.
d) Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB räumt dem Richter für die Frage, ob die Ehe bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes aufzuheben ist, ein eingeschränktes Ermessen ein. Fehlt in diesen Fällen ein Ausschlussgrund gemäß § 1315 Abs. 1 S. 1 BGB, kann von einer Eheaufhebung ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.
Zugewinnausgleich
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2020 – 13 UF 122/17
1. Bei der Bemessung des Abwehrinteresses des Auskunftspflichtigen gegen die Feststellung des Trennungszeitpunktes ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen. Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn der Feststellungsantrag im Rahmen der Auskunftsstufe erhoben worden, für welche als Wert regelmäßig 10 % des möglichen Zahlungsanspruchs anzusetzen sind. Ein weiterer Abschlag von einem Fünftel ist vorzunehmen, wenn es sich lediglich um einen Zwischenfeststellungsantrag handelt, (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2017 – 13 UF 189/17, FamRZ 2018, 42).
2. Die Frage des Zeitpunkts der Herbeiführung der Trennung im Rechtssinne ist einer Zwischenfeststellung zugänglich.
3. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrennt lebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen.
4. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
5. Der Antrag, "die Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen", genügt nicht der verfahrensrechtlichen Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts; er hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 15.7.2020 – XII ZB 363/19
a) Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unterneh-mereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Sen...