Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.6.2021[1] traten wichtige Änderungen zum Kinderschutzverfahren in wesentlichen Teilen zum 1.7.2021 in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist primär, sexualisierte Gewalt gegen Kinder als eine der wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen zu bekämpfen und Kinder besser vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Zur Erreichung dieses Ziels spielt vor allem die präventive Arbeit, welche u.a. durch Verbesserungen im familiengerichtlichen Verfahren unterstützt werden soll, eine bedeutende Rolle.[2] Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist daher ein weiterer und wichtiger Schritt zur Verbesserung und Qualitätssteigerung von Kinderschutzverfahren erfolgt. Den Themen "Kindesschutz" und "gute Kinderschutzverfahren" widmen sich seit längerem insbesondere der Nationale Rat[3] sowie die "Kinderschutzkommissionen" der Länder.[4] Zu nennen ist aber auch das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Projekt "Gute Kinderschutzverfahren – Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung eines E-Learning-Angebots", das im Juni 2019 auf der Basis des damaligen Koalitionsvertrags, der unter dem Eindruck des sogenannten "Staufener Missbrauchsfalls" stand, ins Leben gerufen wurde und sich mittlerweile in seinem vierten Kursdurchlauf befindet. Das Projekt startete mit dem Ziel, eine interdisziplinäre Fortbildungsplattform für die Professionen in Kinderschutzverfahren in Form eines E-Learning-Kurses bereitzustellen. Begleitend wurde eine verbesserte Zusammenarbeit in Kinderschutzverfahren in sechs ausgewählten Modellstandorten mit Fachkräften vor allem aus Jugendamt und Familiengericht in gemeinsamen Austauschrunden diskutiert.[5]

Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Neuregelungen in Kindschaftssachen, wobei der thematische Schwerpunkt auf der Anhörung von Minderjährigen in Kinderschutzverfahren sowie der neu eingeführten Qualifizierungs-/Fortbildungspflicht für Familienrichterinnen und Familienrichter liegt. In diesem Kontext wird auch der E-Learning-Kurs des Projekts "Gute Kinderschutzverfahren" vorgestellt und der Frage nachgegangen, inwiefern sich E-Learning zukünftig als Fortbildungsangebot für Familienrichterinnen und Familienrichter etablieren kann.

[1] BGBl I, S. 1810.
[2] BT-Drucks 19/23707, S. 1, 3.
[5] Weitere Informationen zum Projekt: https://guteverfahren.elearning-kinderschutz.de (zuletzt abgerufen am 29.7.2022) sowie Fegert/Schumann/Kindler/Meysen/Hoffmann, FF 2019, 471 ff.

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