Um die gegenwärtigen Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts richtig einordnen zu können, ist ein Blick in die bisherige Entwicklung der Unterhaltstatbestände wichtig. Dadurch wird deutlich, dass die früheren Regelungen und ggf. auch eine unterschiedliche Rechtsprechung auf der Grundlage der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nicht verfassungsgemäß und deswegen reformbedürftig sind. Auf dieser Grundlage ist die nun geplante Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts zu begrüßen.
1. Entwicklung des nacheheliche Betreuungsunterhalts
Der nacheheliche Betreuungsunterhalt war seit der Neuregelung in § 1570 BGB durch das 1. Eherechtsreformgesetz über lange Zeit unverändert geblieben. Danach konnte ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, "solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden" konnte. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen war in Rechtsprechung und Literatur das sog. Altersphasenmodell entwickelt worden. Der betreuende geschiedene Ehegatte war danach bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Kind in einer öffentlichen Einrichtung fremdbetreut wurde. In der Folgezeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes wurde dem betreuenden Elternteil lediglich eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zugemutet. Erst im Anschluss daran wurde von ihm eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet.
2. Entwicklung des Betreuungsunterhalts wegen gemeinsamer Elternschaft
Der Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft ist erst in jüngerer Zeit ausgeweitet worden. Ursprünglich hatte das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung und weiterer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachter Kosten sowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vorgesehen. Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes für die Zeit ab dem 1.7.1970 in § 1615l BGB auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert. Außerdem wurde ihr ein Betreuungsunterhalt für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingeräumt, der allerdings voraussetzte, dass die betreuende Mutter keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes finden konnte. Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz erweiterte der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Elternschaft für die Zeit ab dem 1.1.1996 auf die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Zugleich räumte er der Mutter das Recht ein, fortan frei zu entscheiden, ob sie das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollte. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz gab der Gesetzgeber die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes auf und führte zum 1.7.1998 eine Billigkeitsregelung ein, die es ermöglichte, den Unterhaltsanspruch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus zu verlängern, sofern es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen". Zugleich wurde der Anspruch auch auf einen kinderbetreuenden Vater ausgedehnt.
Schon zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Dauer dieses Betreuungsunterhalts von elternbezogenen Gründen, vor allem aber von kindbezogenen Gründen beeinflusst wird und die kindbezogenen Gründe im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG für ehelich und nichtehelich geborene Kinder einheitlich zu beurteilen sind. Wegen des zusätzlichen Gewichts der elternbezogenen Gründe beim nachehelichen Betreuungsunterhalt hatte der Bundesgerichtshof die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB einerseits und des Unterhalts wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes in § 1615l Abs. 2 BGB andererseits nicht für verfassungswidrig erachtet. Allerdings hatte er schon auf der damaligen gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB aus Billigkeitsgründen eine verfassungskonforme großzügige Berücksichtigung der kindbezogenen Gründe angemahnt.