ZPO § 130a
Leitsatz
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660).
BGH, Beschl. v. 3.7.2024 – XII ZB 538/23 (OLG Stuttgart, AG Böblingen)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
[2] Das Amtsgericht hat unter anderem den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage von im Einzelnen bezeichneten Belegen zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage zurückgewiesen. Gegen den ihm am 11.5.2023 zugestellten Teilbeschluss hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 9.8.2023 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat das Oberlandesgericht am 22.8.2023 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde mangels fristgerechter Begründung hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.8.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde zugleich begründet. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er – unter Beifügung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen beider Rechtsanwälte – damit begründet, der Rechtsanwalt, den sein Verfahrensbevollmächtigter unter Hinweis auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 9.8.2023 um Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht per beA gebeten habe, habe die Versendung vergessen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II. [3] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verletzt. Ebenso wenig besteht ein Rechtsfortbildungsbedarf.
[4] 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die Beschwerde nicht innerhalb der mit dem 9.8.2023 abgelaufenen (verlängerten) Frist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 FamFG eingereicht hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
[5] 2. Ebenfalls im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält sich, dass das Beschwerdegericht dem Antragsteller auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist verweigert hat. Denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, die sich der Antragsteller nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
[6] a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG einzuhalten, wobei ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten den Beteiligten zuzurechnen ist (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Wiedereinsetzungsantrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 16.8.2023 – XII ZB 499/22, juris Rn 6 m.w.N.). Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung vom Beteiligten beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/2, FamRZ 2023, 879 Rn 13 m.w.N.).
[7] b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers und die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Rechtsanwälte enthalten keine Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein fehlendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten annehmen ließen. Denn sie lassen nicht erkennen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem von ihm herangezogenen anderen Rechtsanwalt am 9.8.2023 die Beschwerdebegründung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt hat.
[8] aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 520 Abs. 5, 130a ZPO muss die Beschwerdebegründung als elektronisches D...