Hier bringt die Vorlage des Scheidungsantrages beim italienischen Gericht nichts, weil in Italien nach dem dortigen Kollisionsrecht italienisches Recht angewendet würde. Der Scheidungsantrag würde in Italien einfach abgewiesen werden, weil dort die dreijährige gerichtliche Trennung der Ehegatten Scheidungsvoraussetzung ist.
Wie sieht es mit einem in Deutschland gestellten Scheidungsantrag aus?
Seit einer jüngeren Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs kann M in diesem Fall nicht mehr darauf hoffen, dass das deutsche Gericht die Ehe in regelwidriger Anwendung deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) scheiden wird. Denn der Bundesgerichtshof hat das hierfür von der – bis zu seiner Entscheidung – ganz h.M. vorgebrachte Argument, die Ehe könne ja in Italien (noch) nicht geschieden werden, jedenfalls für die Fälle verworfen, in denen für die Scheidung das Verstreichen einer Trennungszeit erforderlich ist.
Bleibt M daher nur noch die Wahl, den Abschluss des Trennungsverfahrens in Italien abzuwarten und dann in Deutschland – frühestens – drei Jahre später das Scheidungsverfahren einzuleiten?
Nein; denn gangbar kann hier der Weg eines sog. Scheidungsantrags "auf Vorrat" sein. Damit ist gemeint, dass M vorliegend in Deutschland Scheidungsantrag stellt, wissend, dass das – international hierfür ebenfalls zuständige – deutsche Gericht diesen (zunächst) nicht abweisen kann, weil es zweitbefasst ist und daher nach Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung sein Verfahren aussetzen muss, bis das italienische Gericht seine Zuständigkeit – allerdings rechtskräftig (!) – geklärt haben wird. Das damit von M verfolgte Ziel, die Stichtage in den Folgesachen früh festzulegen, kann dann erreicht werden, wenn in Italien der Trennungsantrag abgewiesen würde – dann lebte der Scheidungsantrag unbedenklich ex tunc wieder auf –, aber auch, wenn dem Trennungsantrag in Italien stattgegeben würde und im sodann wieder aufzunehmenden deutschen Verfahren deutsches Sachrecht anzuwenden wäre – so hier. Nach h.L. – zu der sich die Rechtsprechung, soweit mir ersichtlich, aber noch nicht verhalten hat – ist auch in diesem Fall eine frühe Stichtagsfixierung durch den sogleich in Deutschland gestellten Scheidungsantrag anzunehmen.
Wenn und weil aber derzeit noch nicht absehbar ist, ob die Rechtsprechung diese h.L. bestätigen wird, hätte M – wenn es um richtig Geld geht – schon vor Ablauf der vorhin erwähnten Sechsmonatsfrist in Deutschland seinen Scheidungsantrag einreichen und so dem zu gewärtigenden Trennungsantrag der F in Italien zuvorkommen sollen, dies auch und schon, um ggf. schnell geschieden zu werden. Manche deutschen Gerichte lassen solche verfrühten Scheidungsanträge "liegen" und leiten den Versorgungsausgleich ein, anstatt zu terminieren und den mangels Ablaufs des Trennungsjahres unschlüssigen Scheidungsantrag rasch abzuweisen. Zweite Chance: Gegen ein abweisendes Urteil des Familiengerichts am letzten Tag der Frist Berufung (bald ja – wegen des FamFG – Beschwerde) einlegen, die Berufungsbegründungsfrist verlängern lassen und am letzten Tag der verlängerten Frist die Berufung begründen. So könnte man über das Jahr hinauskommen. Die Kosten, die dem Mandanten dann nach § 97 Abs. 2 ZPO bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wohl auferlegt werden, dürften häufig gut investiert sein.
Nehmen sie nun folgenden Fall: