Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Grunde nach verbleibt es dabei, dass die vollstreckbare notarielle Urkunde vom 29.4.2004 gemäß § 239 FamFG zugunsten des Antragstellers abzuändern ist. Der ihm gegen den Antragsgegner zustehende Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB hat sich gegenüber den in der Urkunde titulierten 227 EUR infolge veränderter Umstände erhöht. Das Recht auf Abänderung steht dem Antragsteller auch selbst zu, nachdem die vollstreckbare Urkunde zwar ursprünglich durch seine Mutter begründet, nach Eintritt seiner Volljährigkeit dann aber durch titelübertragende Vollstreckungsklausel (§ 727 i.V.m. §§ 795 S. 1, 797 Abs. 2 S. 1 ZPO) auf ihn umgeschrieben worden ist.

Die Abänderung hat jedoch in geringerem als dem vom Amtsgericht festgesetzten Umfang zu erfolgen.

1. Der monatliche Unterhaltsbedarf des volljährigen, noch bei einem der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile wohnhaften Antragstellers belief sich im Jahre 2011 unter Anrechnung des Kindergeldes auf 597 EUR, weil das anrechenbare Monatseinkommen beider Eltern zusammen 5.065 EUR betrug (Einkommensgruppe 10/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle; Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Rn 13.1.1):

a) Das anrechenbare Monatseinkommen der Mutter des Antragstellers ist mit ca. 1.997 EUR Erwerbseinkommen + 135 EUR Unterhaltsleistung des Antragsgegners = 2.132 EUR unstreitig.

b) Das anrechenbare Monatseinkommen des Antragsgegners im Jahre 2011 betrug ca. 2.933 EUR, die sich wie folgt errechnen (wird ausgeführt).

2. Seit Anfang 2012 beläuft sich der monatliche Unterhaltsbedarf des Antragstellers unter Anrechnung des Kindergeldes auf 558 EUR, weil das anrechenbare Monatseinkommen beider Eltern zusammen nunmehr 4.670 EUR beträgt (Einkommensgruppe 9/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle):

a) Die Mutter des Antragstellers verfügt weiterhin unstreitig über anrechenbare 2.132 EUR monatlich.

b) Das vom Amtsgericht für den Antragsgegner ermittelte Nettoeinkommen von 3.280,39 EUR ist in der Beschwerdeinstanz unstreitig geblieben. … Zuzüglich 301,50 EUR Wohnwert und abzüglich 135,00 EUR + 340,00 EUR vorgehender Unterhaltslasten sowie 568,55 EUR Hausbelastungen verbleiben ca. 2.538 EUR.

3. Der Antragsteller ist allerdings nicht in voller Höhe der obigen Bedarfssätze bedürftig. Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i.H.v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz, § 2 Rn 109; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 491). Diesen Anteil bemisst der Senat hier auf ein Drittel, wobei folgende Umstände für die Abwägung maßgeblich waren:

Gegen eine Anrechnung spricht es, wenn der Unterhaltsberechtigte eine überobligatorische Erwerbstätigkeit gerade deswegen aufnehmen muss, weil der Unterhaltspflichtige ihm nicht den vollen geschuldeten Unterhalt zahlt (vgl. BGH, a.a.O., Juris-Rn 32; OLG Hamm, a.a.O.). Hier hatte der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens Ende 2011 nach Angabe des Antragstellers monatlich 337 EUR an ihn gezahlt. Das waren bereits mehr als die titulierten 227 EUR, wenngleich sich für September bis Dezember 2011 ohne Anrechnung des Eigeneinkommens 393 EUR ergeben hätten (65,9 % von 597 EUR, vgl. unten 4.). Für den Zeitraum ab Januar 2012 hätten die Zahlungen dann wieder ungefähr den geschuldeten Beträgen entsprochen (60,5 % von 558 EUR = 338 EUR). Im Übrigen trägt der Antragsteller selbst nicht vor, die Nebentätigkeit gezielt aus Anlass einer vom Antragsgegner verweigerten Unterhaltsaufstockung aufgenommen zu haben. Er will sie vielmehr bereits seit "der letzten Zeit seiner schulischen Ausbildung" ausgeübt haben.

Gegen eine Anrechnung sprechen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners, die es ihm ermöglichen würden, auch einen ungekürzten Unterhalt (Bezifferung s.o.) ohne auch nur annähernde Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts zu zahlen. Ferner ist ihm eine volle Absetzung auch der Tilgungsbeiträge zu seinem Eigenheim gestattet worden, was ein gewisses Maß an Großzügigkeit auch auf der anderen Seite, also zugunsten des Antragstellers, rechtfertigt.

Für die Anrechnung von Nebeneinkünften eines Studenten spricht es, wenn die Nebentätigkeit einen so erheblichen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt und der Unterhaltspflichtige deshalb eine zeitliche Verlängerung seiner Zahlungspflicht befürchten muss. Anders als in dem der Entscheidung OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 725 zugrunde liegenden Fall, wo die monatlichen Einkünfte eine Größenordnung von 800 EUR erreichten, ist der Studienfortschritt durch den vom hiesigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeitsumfang jedoch kaum gefährdet, zumal er gla...

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