1. Bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht entsteht eine Einigungsgebühr, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben (OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 11 WF 2265/11, FamRZ 2012, 1580).
  2. Anders als in Unterhalts- und Kindschaftssachen, in denen eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist, ist in Versorgungsausgleichssachen nach § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht notwendig durchzuführen. Sieht das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten von einer mündlichen Verhandlung ab, so entsteht für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in diesen Fällen nicht (OLG Rostock, Beschl. v. 22.9.2011 – 10 WF 170/11, FamRZ 2012, 1581).
  3. Wird der gemäß § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungstermin in einer Kindschaftssache gemäß § 155 Abs. 1 FamFG tatsächlich nicht durchgeführt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (OLG München, Beschl. v. 24.1.2012 – 11 WF 126/12, im Anschluss an OLG Celle FamRZ 2012, 245 gegen OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 und OLG Rostock, vgl. Ziffer 2.).
  4. Eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen kommt in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens kommt z.B. vor allem dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist, ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Verfahrensbeteiligter die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. In Kindschaftsverfahren ist dies in aller Regel nicht der Fall. Für Kindschaftsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; d.h., das Familiengericht hat ebenso wie das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher vorab keines fachlich fundierten Sachvortrags der Beteiligten (OLG Köln, Beschl. v. 16.2.2012 – 4 WF 11/12, FamFR 2012, 456 [Voges-Wallhöfer]).

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