In der Praxis des Familienverfahrens bereitet die Frage, ob bzw. welches Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung des Gerichts statthaft ist, immer wieder Probleme. Dabei wirkt gerade die in den Ehe- und Familienstreitsachen normierte Verweisung in die Zivilprozessordnung nicht immer geglückt. Mit der vorliegenden Entscheidung dehnt der BGH den Anwendungsbereich der sofortigen Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen erneut aus und folgt damit konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Zwischenentscheidungen in der ZPO unterliegenden Familiensachen in gleicher Weise angefochten werden können wie in den Verfahren, in denen die ZPO direkt gilt.
Einführung in die Problematik
In zivilprozessualen Verfahren gilt: Zwischenentscheidungen, also nicht die Instanz beendende Entscheidungen, sind grundsätzlich nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar. Eine isolierte Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde findet nur statt, wenn dies gesetzlich angeordnet (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder ein das Verfahren betreffendes Gesuch abgelehnt worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
In Familiensachen regelt § 58 Abs. 1 FamFG einheitlich für alle Familiensachen, also auch für Ehe- und Familienstreitsachen, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen die Beschwerde stattfindet, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen der Beurteilung des Beschwerdegerichts auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind. Mithin gilt auch in Familiensachen der Grundsatz, dass Zwischenentscheidungen nicht selbstständig angefochten, sondern nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels überprüft werden können. Lediglich in den im FamFG ausdrücklich genannten Fällen sind auch Zwischenentscheidungen selbstständig mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO anfechtbar, etwa abschlägige Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch, § 6 Abs. 2 FamFG, oder ein Beteiligungsgesuch, § 7 Abs. 2 FamFG, sowie Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens, § 21 Abs. 2 FamFG.
In Ehe- und Familienstreitsachen gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils des FamFG bekanntlich nicht bzw. nur sehr eingeschränkt. Es wird vielmehr auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten umfassend verwiesen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Problematisch daran ist, wie der vorliegende Fall zeigt, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gerade nicht auf die Vorschriften der §§ 567 bis 572 ZPO verweist. Jedenfalls auf den ersten Blick erscheint daher die isolierte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen im Vergleich zu den allgemeinen Zivilstreitigkeiten deutlich beschränkt zu sein.
Die Frage, ob sich in Ehe- und Familienstreitsachen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen allein dann ergibt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), oder daneben auch die Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anwendbar ist, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird argumentiert, dass sich mangels Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und wegen des Wortlauts des § 58 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in anderen als den ausdrücklich im Gesetz vorgesehen Fällen nicht ergebe. Nach anderer Auffassung sollen Zwischen- oder Nebenentscheidungen, die in Ehe- und Familienstreitsachen auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergangen sind, in gleichem Umfang anfechtbar sein wie bei der unmittelbaren Anwendung der jeweiligen Vorschrift in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Kontext der vorliegenden Entscheidung
Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Fall die Scheidung ihrer Ehe. Nachdem die Antragsschrift dem Antragsgegner unter der ihr bekannten Adresse nicht mit Erfolg zugestellt werden konnte, beantragte sie beim Familiengericht deren öffentliche Zustellung. Den Antrag hat das Familiengericht zurückgewiesen. Während die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde durch das OLG als unstatthaft verworfen worden war, hatte die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags weiter verfolgte, Erfolg.
Bei der Ablehnung der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach den §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. den §§ 185, 186 ZPO handelt es sich nicht um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern um eine die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidung. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wonach eine solche selbstständig angefochten werden kann, fehlt. In sonstigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die unmittelbar den Vorschriften der ZPO unterliegen, kann die ablehnende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde gleichwohl angefochten werden, was sich aus § 5...