Der Wille des Kindes ist auch bei der Anordnung der Umgangspflegschaft von Bedeutung. Mit zunehmendem Alter des Kindes kommt seinem geäußerten Willen immer stärkeres Gewicht zu. Bei Prüfung des Kindeswillens ist es bei jüngeren Kindern häufig erforderlich, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen.[44]

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