[1] I. Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroffenen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.
[2] Den geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von Jugendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt.
[3] Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen Therapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
[4] II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsverpflichtung ausgesprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[5] 1. Nach Auffassung des OLG ist der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der Anspruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könne. Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Gesundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose, aus der sich die Notwendigkeit der Psychotherapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert werden sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall.
[6] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
[7] a) Im Ausgangspunkt entspricht der angefochtene Beschluss allerdings der nach dessen Erlass veröffentlichten Rechtsprechung des Senats. Danach kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresses auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt in Betracht (Senatsbeschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378, Rn 18 ff.).
[8] Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen eigentlich zur Auskunft verpflichteten Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist (Senatsbeschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378, Rn 21 f.).
[9] Nach diesen Maßstäben hat das OLG den Antragsgegner zutreffend als Anspruchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als vorrangige Auskunftsperson verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn selbst wenn sie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes hätte, unterläge deren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung, sondern der Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Antragsgegners. Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein befugt, vom behandelnden Therapeuten Informationen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu...