BGH, Beschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 312/18

Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.

BGH, Beschl. v. 15.8.2018 – XII ZB 32/18

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.2.2010 – II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

2. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.4.2013 – XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.2018 – 7 UF 872/18

1. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Obhut eines Elternteils, ist dieser gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann berufen, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen oder das Kind in einem gegen dieses gerichteten Abänderungsverfahren zu vertreten, wenn, bei im Übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung dem anderen Elternteil übertragen worden ist. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein von dem bisherigen barunterhaltspflichtigen Elternteil angestrebtes Unterhaltsabänderungsverfahren bedarf es daher in diesen Fällen nicht.

2. Der Begriff der Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB wird ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt.

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