BGB § 1666 § 1666a
Leitsatz
Zur Zulässigkeit von Anordnungen gemäß §§ 1666, 1666a BGB wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.6.2018 – 2 UF 41/18 (AG Bad Hersfeld)
1 Gründe:
[1] I. Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit Juli 2017 voneinander getrennt. Die Trennung vollzog sich zunächst innerhalb des vorher als Ehewohnung genutzten Hauses, zwischenzeitlich ist der Antragsgegner ausgezogen, nachdem das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Hersfeld in einem von der Antragstellerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren dieser das Haus für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hatte.
[2] Im hier zugrundeliegenden Verfahren stritten die beteiligten Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter A, geboren am … 2009.
[3] Das Amtsgericht hat mit Beschl. v. 10.1.2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für A auf die Kindesmutter allein übertragen.
[4] Darüber hinaus hat das Amtsgericht in dem Beschluss der Kindesmutter aufgegeben, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Form von Sozialpädagogischer Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt und den Hilfe durchführenden Stellen jederzeit und umfänglich zu kooperieren.
[5] Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden und diese Regeln umzusetzen. Die Regeln sollten dem Gericht binnen 2 Monaten nach Zustellung des Beschlusses mitgeteilt werden.
[6] Der Kindesmutter wurde schließlich auferlegt, dem Kind ein eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Sollte das Kind anderweitig in den freien Besitz eines Smartphones oder sonstigen mobilen Smartgeräts gelangen, hatte sie dieses zu entziehen. Diese Auflage wurde befristet, bis das Kind 12 Jahre alt ist.
[7] Anlass für die Auflagen zur Mediennutzung war der Umstand, dass im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Kindes deutlich wurde, dass das achtjährige Mädchen über einen freien Zugang zum Internet über Computer und Tablet der Kindesmutter und über ein eigenes Smartphone verfügte.
[8] Eine Erörterung möglicher Maßnahmen zum Kinderschutz erfolgte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Die Notwendigkeit entsprechender Auflagen war weder seitens des Jugendamtes noch des Verfahrensbeistands thematisiert worden.
[9] Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die erteilten Auflagen erforderlich seien, um bestehende Gefahren für das Kind abzuwenden. Der Umstand, dass anlässlich der Anhörung bekannt geworden sei, dass dem Kind diverse Medien in der Freizeit völlig frei zugänglich seien, mache ein familiengerichtliches Einschreiten notwendig. Der bestehende freie und unkontrollierte Medienzugang sei bei einem erst achtjährigen Mädchen stark verfehlt und begründe eine konkrete Gefahr für die seelische Entwicklung des Kindes. Insbesondere die Nutzungsmöglichkeit von Internetangeboten wie "YouTube" berge für das Kind die naheliegende Gefahr, laufend mit nicht altersgerechten und für die seelische Entwicklung schädlichen Inhalten konfrontiert zu werden. Bei Kindern handele es sich im Hinblick auf neue elektronische Medien und das aus ihnen resultierende Suchtpotential um eine hochvulnerable Gruppe, da diese entwicklungsbedingt noch nicht die ausreichende Stabilität aufwiesen, suchtbezogenen Risiken resilient zu widerstehen. Unter den gegebenen Umständen bedürfe es begrenzender Vorgaben, d.h. klarer Regeln für die Mediennutzung des Kindes im Alltag, welche die Kindesmutter bestimmen und umzusetzen habe. Da ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden sei und sie daher auch den Umgang mit Medien als Ausgestaltung des Alltags nun bestimme, müsse sie auch entsprechende Regeln entwickeln.
[10] Darüber hinaus sei die Auflage zu treffen, dass dem Kind ein Smartphone oder anderweitiges Smartgerät derzeit nicht mehr zur Verfügung gestellt werde. Mit der Nutzung solcher Geräte seien potentiell allerhand erhebliche Gefahren verbunden, die im Einzelfall für Eltern deutlich schwerer erkennbar seien als Gefahren in der analogen Welt. Für die freie selbstständige Nutzung eines Smartphones sei das 8-jährige Kind eindeutig noch zu jung, zumal die Nutzung digitaler Medien für Kinder auch Risiken und Gefahren in Form von jugendgefährdenden Inhalten und Cybermobbing begründen könne. Das Gericht stützt sich bei der Begründung der Entscheidung auf verschiedene Expertisen zum Medienkonsum und den Folgen für Kinder. Wegen der weiteren Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf den Beschl. v. 10.1.2018 Bezug genommen.
[11] Der Antragsgegner wandte sich mit seiner am (Montag) 19.2.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 17.1.2018 zugestellten Beschluss und strebte ursprünglich weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht...