Auf der Basis der BGH-Entscheidung lässt sich auch die umgekehrte Fallgestaltung lösen, bei der der Kindesvater für K 1 einen zu hohen Unterhalt leistet bzw. tituliert hat. Hier ist die Manipulation nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Vaters, sondern zugunsten der Kinder aus erster Ehe erfolgt. Auch diese Manipulation wirkt sich zulasten von K 2 aus und muss korrigiert werden.

Im Unterhaltsverfahren mit K 2 muss der Vater aber auch darlegen und ggf. beweisen, dass die Ansprüche von K 1 überhaupt und in der zu berücksichtigenden Höhe bestehen. Denn eine rechtskräftige Titulierung eines Unterhaltsanspruchs zwischen K 1 und dem unterhaltspflichtigen Elternteil entfaltet keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und K 2. Auf den gegenüber K 1 titulierten Betrag kann sich der Vater daher nur in Höhe des Betrages berufen, der bei der aktuell vorzunehmenden Mangelfallberechnung für K 1 zu errechnen wäre.

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