Nach dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist das Gegenseitigkeitsverhältnis, das es gerechtfertigt hat, den Ehegatten von der Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB zu befreien, aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt also der Grund dafür, von einer Inanspruchnahme des anderen Ehegatten abzusehen, so dass jetzt, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt, Ausgleichsansprüche bestehen können. Das gilt allerdings nach wie vor nicht für die vor der Trennung entstandenen.
Streitig ist, wann der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe anzunehmen ist. Während einerseits vertreten wird, es sei auf den Tag der Stellung des Scheidungsantrages abzustellen, geht die wohl herrschende Meinung zu Recht davon aus, dass der Tag der Trennung maßgeblich ist. Denn mit der Trennung entfällt das Gegenseitigkeitsverhältnis, das es gerechtfertigt hat, den Ehegatten nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung erscheint auch angesichts des Umstandes überzeugender, dass der Trennungszeitpunkt häufig nicht einfach festzustellen ist. Da aber derjenige, der den Ausgleichsanspruch für sich reklamiert, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat, geht dieser Umstand dann eben zu seinen Lasten.
Mit der Änderung der Verhältnisse, also mit dem Scheitern der Ehe – nach diesseits für richtig gehaltener Meinung mit der Trennung –, lebt der Ausgleichsanspruch sogleich auf. Anders als etwa der aus § 745 Abs. 2 BGB folgende Anspruch auf Neuregelung der Nutzung und Verwaltung des Miteigentums bedarf es hier nicht einer ausdrücklichen Geltendmachung des Anspruchs oder gar einer Mahnung, sodass der Anspruch auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Derjenige Ehegatte, der gemeinsame Schulden bedient, ist nicht gehalten, sofort mit der Trennung tätig zu werden.
Die Haftungsquote bestimmt sich dann nach den Umständen des Falles, wobei gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zweifel vom Grundsatz der Halbteilung auszugehen ist. Eine hiervon abweichende Quote kann sich aber aus dem Gesetz, aus Vereinbarung oder aus der Natur der Sache ergeben. Von Bedeutung ist hier beispielsweise, in wessen Interesse die Gesamtschuld begründet worden ist, während der Umstand, dass ein Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, irrelevant ist.
Der Ausgleichsanspruch gibt die Möglichkeit, den anderen Ehegatten nach Befriedigung des Gläubigers in Rückgriff zu nehmen, also Zahlung zu beanspruchen. Da der Ausgleichsanspruch aber nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers entsteht, gibt er auch einen Freistellungsanspruch in Höhe der jeweiligen Quote. Er geht dann auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers.
Fazit:
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Während des Bestehens der Lebensgemeinschaft ist das Gesamtschuldverhältnis durch diese überlagert, sodass auch rückwirkend kein Ausgleichsanspruch besteht. |
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Ob und in welchem Umfang anschließend ein Ausgleichsanspruch besteht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. |
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Der Anspruch entsteht sogleich mit der Trennung, ohne dass er zuvor ausdrücklich geltend gemacht werden muss. |
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Der Anspruch geht auf Leistung oder Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers. |