Nach § 219 Nr. 2 FamFG sind die Versorgungsträger am Verfahren zu beteiligen, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen hat, sind nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich. Der Träger der Rückdeckungsversicherung ist daher am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht zu beteiligen. Nur wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift, ist dieser als Muss-Beteiligter (§ 7 Abs. 2 FamFG) zum Versorgungsausgleichsverfahren hinzuzuziehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ansprüche des Arbeitgebers aus der Rückdeckungsversicherung zur Sicherung gepfändet und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Einziehung überwiesen werden.
Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss eine Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Dies gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger. Dabei darf die Einlegung der Beschwerde nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, etwa nur für Fall eingelegt werden, dass eine Korrektur des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist.
Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt auch uneingeschränkt in Versorgungsausgleichsverfahren.
Ist ein Ehegatte der Ansicht, dass der vom Familiengericht angeordnete Versorgungsausgleich nicht zutreffend umgesetzt wurde, ist hierfür das Fachgericht (Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Zivilgericht) zuständig. Dabei bindet die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung aufgrund ihrer Gestaltungswirkung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht mehr geltend gemacht werden.
Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichts und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen.
Das Kammergericht hat unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nochmals festgestellt, dass die durch einen Versorgungsträger beschränkt eingelegte Beschwerde für das Beschwerdegericht auch das Recht und die Pflicht eröffnet, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartige Anrechte bei anderen Versorgungsträgern in die Entscheidung einzubeziehen, auch wenn diese Versorgungsträger keine Beschwerde eingelegt haben.
Hat das Familiengericht anlässlich des Scheidungsverfahrens den Versorgungsausgleich zu regeln, ist auch bei notariellem Ausschluss der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG zu berechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vor der Wirksamkeitsprüfung alle Versorgungsauskünfte durch das Gericht eingeholt wurden und eine vorläufige Berechnung erfolgt ist.
Das Kammergericht Berlin weist nochmals darauf hin, dass in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG sich der Verfahrenswert mit 10 % des 3-fachen Nettoeinkommens nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG bemisst. Das Gleiche gilt in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG.
Autor: Klaus Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg
FF 11/2020, S. 430 - 438