Soweit Vorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, ist hiervon in den meisten Fällen der Beitrag für die Krankenversicherung und damit in den meisten Fällen auch zugleich für die Pflegeversicherung umfasst. Denn diese beiden Beiträge fallen auf jeden Fall an, soweit die unterhaltsberechtigten Personen selbst ihre Kranken-und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Da dieser Teil des Unterhalts zunächst vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen wird, ist es für die Unterhaltsberechtigten auf jeden Fall günstiger, diesen Vorsorgeunterhalt geltend zu machen als nur den reinen Elementarunterhalt und selbst die Beiträge- zur Kranken und Pflegeversicherung von diesem Unterhalt zu zahlen.

Der Altersvorsorgeunterhalt wird sehr selten geltend gemacht. Denn neben der Voraussetzung, dass die unterhaltspflichtige Person über ausreichend Einkommen verfügen muss, stellt sich auch die Frage, ob es sich lohnt, diesen geltend zu machen. Legt man als Beispiel den Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 269 EUR zugrunde, der in dem jüngst veröffentlichten Aufsatz im Beispiel mitgeteilt wurde,[1] ergibt dies bei fünf Jahre Zahlung eine Rentenerhöhung von etwa 80 EUR.[2] Auch ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrags auch der Altersvorsorgeunterhalt einbezogen wird, sodass sich der Elementarunterhalt nochmal verringert.

Als weitere Konstellation ist bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts auch zu berücksichtigen, dass die unterhaltsberechtigte Person gegebenenfalls über eigenes Einkommen verfügt.

Für diese beiden Konstellationen wurde von Rubenbauer/Dose[3] und im Anschluss daran von Gutdeutsch/Maaß[4] ein Berechnungsverfahren vorgeschlagen, welches zu einem sehr guten Ergebnis kommt. Zwar ist dies, soweit es um den Krankenvorsorgeunterhalts geht, nicht ganz exakt. Solche kleinen Abweichungen können aber gerade in diesen beiden Fällen akzeptiert werden, da dann, wenn Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, von einem erheblichen Einkommen auszugehen ist und für den Fall, dass die unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen verfügt, auch die Genauigkeit nicht so wichtig ist. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass bei einem Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten, welches mehr als 450 EUR beträgt, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bereits gezahlt wird.[5] Die vorgestellten Berechnungen sind daher nur für ein Erwerbseinkommen bis 450 EUR anwendbar.

[1] Gutdeutsch/Maaß, FamRZ 2021, 483, 484.
[2] Da in der Regel die Entgeltpunkte und die Renten steigen, dürfte die Rentenerhöhung im Alter jedoch etwas höher sein.
[3] FamRZ 2020, 1974.
[4] FamRZ 2021, 483.
[5] Das Beispiel von Weil, FamRZ 2016, 684, in dem ein Einkommen von 490 EUR zugrunde gelegt wird, ist daher nur dann korrekt, wenn es sich nicht um ein Erwerbseinkommen handelt.

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