Gründe: I. [1] Mit Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschaffenburg vom 21.12.2021 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die Antragstellerin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder … jeweils monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen.
[2] Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 23.12.2021 unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) zugestellt worden.
[3] Mit einem am 21.1.2022 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2022 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Beschluss Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschl. v. 17. 2.2022 hat der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist dem beigeordneten Rechtsanwalt am 25.2.2022 zugestellt worden nach vorheriger formloser Bekanntgabe am 22.2.2022.
[4] Mit einem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA, vgl. § 31a BRAO i.V.m. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) übermittelten und am 23.2.2022 beim Oberlandesgericht Bamberg als Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.2.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung beantragt, gleichzeitig Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Der Schriftsatz ist vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners qualifiziert elektronisch signiert worden.
[5] Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.2.2022 sind die Beteiligten auf die gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht hingewiesen worden. Am 15.3.2022 ist die Beschwerdeschrift durch das Beschwerdegericht sodann von Amts wegen dem Ausgangsgericht elektronisch übermittelt worden, wo diese taggleich einging. Mit weiterer Verfügung vom 28.3.2022 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Eingang der elektronisch übermittelten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht am 15.3.2022 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung gemäß § 236 Abs. 2 S. 2, § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt ist und sich die elektronische Weiterleitung derzeit auch noch nicht als gewöhnlicher Geschäftsgang des Beschwerdegerichts darstellt, auf dessen Einhaltung der einen Schriftsatz einreichende Beteiligte vertrauen kann.
[6] Mit am 31.3.2022 beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.3.2022 hat der Antragsgegner daraufhin erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass für die Wahrung der Form nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 130a ZPO i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG hinreichend sei, wenn die Beschwerdeeinlegung formgerecht beim unzuständigen Gericht erfolge und damit in den gerichtlichen Rechtskreis eingeführt worden sei. Die formwahrende Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht mit Eingang bei diesem innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG könne dann auch auf dem Postweg erfolgen. Zudem habe der Antragsgegner darauf vertrauen dürfen, dass innerhalb der verbleibenden zehn Tage zwischen dem Eingang der Beschwerde beim insoweit unzuständigen Beschwerdegericht und dem Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist die technischen Voraussetzungen für die elektronische Weiterleitung geschaffen werden. Auch falle es nicht in die Verschuldenssphäre des Antragsgegners, dass trotz anwaltlicher Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 130d ZPO seit dem 1.1.2022 gerichtlicherseits nicht die technischen Voraussetzungen für eine hierauf aufbauende elektronische Weiterleitung elektronisch eingehender Schriftsätze geschaffen worden seien.
[7] Mit über sein beA-Postfach übermitteltem Schriftsatz vom 31. 3.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Eingang beim Amtsgericht Aschaffenburg am gleichen Tag erneut Beschwerde eingelegt.
[8] Der Antragstellervertreter beantragt zuletzt, das Wiedereinsetzungsgesuch und die Beschwerde zurückzuweisen.
[9] Der Antragsgegner sei – noch dazu in Fettdruck – auf § 64 Abs. 1 FamFG und das Erfordernis der Beschwerdeeinlegung beim Ausgangsgericht hingewiesen worden. Dem sei der Antragsgegnervertreter nicht fristgerecht nachgekommen, so dass antragsgegnerseitig eine verschuldete Fristversäumung vorliegt.
II. [10] Die gemäß §§ 68 Abs. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO erfolgten Wiedereinsetzungsanträge des Antragsgegners sind bereits unzulässig. Die Beschwerdeeinlegung als gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 S. 2, § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nachzuholende Verfahrenshandlung wurde nicht fristgerecht wirksam beim insoweit zuständigen Ausgangsgericht nachgeholt, § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG. Aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde des Antragsgegners daher zu verwerfen, § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG.
[11] 1. Der Antragsgegner hat vor Ablauf der Beschwerdefrist Verfahr...