Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG besteht Anwaltszwang.
Funktionell zuständig für das Verfahren ist das Familiengericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 1 FamFG), örtlich zuständig ist gemäß §§ 23a Abs. 1 S. 1, 23 b Abs. 1 GVG, 112 Nr. 2, 262 FamFG das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners. Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das Verfahren bei dem insoweit zuständigen Familiengericht zu führen. Wird während der Anhängigkeit des Verfahrens eine Ehesache anhängig, ist gemäß § 263 FamFG das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich an das Gericht der Ehesache abzugeben.
1. Aufhebung Zugewinngemeinschaft mit oder ohne vorzeitigen Zugewinnausgleich
§ 1385 regelt die Voraussetzungen, unter welchen der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei gleichzeitiger vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, mit Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen. Gemäß § 1386 kann jeder Ehegatte – auch der ausgleichspflichtige – isoliert eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn einer der in § 1385 Nr. 1 – Nr. 4 genannten Gründe vorlegt. Der Ausgleichsberechtigte hat also die Wahl, ob er nur eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt oder auch bereits vorzeitigen Zugewinnausgleich, während der Ausgleichspflichtige nur eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann.
2. Antrag
Ein Antrag nur auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 könnte z.B. lauten: "Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird aufgehoben". Das Gericht beendet dann – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorausgesetzt – durch Gestaltungsbeschluss die Zugewinngemeinschaft. Mit Rechtskraft des Beschlusses tritt Gütertrennung ein, § 1388.
Auch wenn vorzeitiger Zugewinn geltend gemacht werden soll, muss mit dem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt werden. Wie sich dem Wortlaut des § 1385 entnehmen lässt, kann vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns nur bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden kann. Es handelt sich dann um einen kombinierten Gestaltungs- und Leistungsantrag, das Verfahren hat zwei Streitgegenstände. Wenn der Ausgleichsberechtigte bereits über die entsprechenden Kenntnisse zur Bezifferung des Antrags verfügt, kann er dann bereits den vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffern, also gleich einen Leistungsantrag stellen, er kann aber auch zunächst gemäß § 1379 Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten verlangen und entsprechend einen Auskunfts- oder einen Stufenantrag stellen.
Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt hat, kann der Ausgleichsberechtigte Widerantrag stellen und vorzeitigen Zugewinnausgleich fordern. Geht es hingegen beiden Eheleuten nur um die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, kann ein Widerantrag nur gestellt werden, wenn dieser auf § 1385 Nr. 2–4 gestützt wird – dann haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstand, da denknotwendig die Tatbestandsvoraussetzungen auf verschiedenen Sachverhalten beruhen, was bei Verfahren nach § 1385 Nr. 1 nicht der Fall ist.
Ändert sich die Begründung für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wird er z.B. nicht mehr auf die Verweigerung der Unterrichtung über die Vermögensverhältnisse, sondern auf den Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit gestützt wird, handelt es sich insoweit um eine grundlegende Änderung des den Anspruch rechtfertigenden Lebenssachverhalts und damit um einen neuen Verfahrensgegenstand, so dass eine Antragsänderung erforderlich wird.
3. Scheidungsverbund
Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht nach § 137 FamFG mit der Scheidungssache verbunden werden, da gerade eben nicht eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann neben dem Scheidungsverfahren isoliert erhoben werden.
Da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, kann vorzeitiger Zugewinnausgleich auch geltend gemacht werden, wenn im Scheidungsverbundverfahren bereits Zugewinn geltend gemacht wurde und umgekehrt. Zwar setzen beide Ansprüche die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft voraus, die Gründe der Beendigung unterscheiden sich aber in wesentlicher Hinsicht. Beide Ansprüche beruhen auf verschiedenen Lebenssachverhalten.
Wenn von einem Anspruch auf den anderen gewechselt werden soll – beispielsweise, wenn nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Anspruch auf Zugewinn nach der Scheidung nicht weiterverfol...