1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 317/13, juris).
  2. Dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater steht gegen einen Beschluss, durch welchen der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind, die Beschwerdebefugnis zu, weil er nach § 1680 BGB gegebenenfalls sorgeberechtigt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2013 – 2 UF 246/12, juris = FamRZ 2013, 1989).
  3. Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – XII ZB 681/12, juris).
  4. Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt (BGH, Beschl. v. 9.10.2013 – XII ZB 311/13, FamRZ 2013, 1966).
  5. Wird ein materiell Beteiligter am Verfahren formell nicht beteiligt (hier: Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren), beginnt der Lauf der Beschwerdefrist für diesen Beteiligten nicht vor der Zustellung der Entscheidung an ihn. Sie wird weder schon durch eine schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung gegenüber einem der übrigen Beteiligten im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG in Lauf gesetzt noch beginnt der Fristlauf im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung (OLG Köln, Beschl. v. 29.1.2013 – 26 UF 109/12, juris = FamRZ 2013, 1913; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt).
  6. Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – XII ZB 414/13, juris).
  7. Wird in einem Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden (BGH, Beschl. v. 11.9.2013 – XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878).
  8. Fehlurteile oder Fehleinschätzungen von Fachkräften führen nicht per se dazu, dass Maßnahmen betreffend die Sorge für die Person eines Kindes mit den Erfordernissen von Art. 8 EMRK unvereinbar sind. Die innerstaatlichen Entscheidungen können nur im Lichte der Sachlage geprüft werden, wie sie sich den innerstaatlichen Behörden zum Zeitpunkt der Entscheidung dargestellt hat. Stützt das Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge ausschließlich auf den Inhalt der Verfahrensakte, ohne die Kinder erneut persönlich anzuhören und liegen keine objektiven Beweise für einen behaupteten Missbrauch vor und hat das Gericht nicht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, so ist Art. 8 EMRK verletzt (EGMR, Urt. v. 14.3.2013 – 18734/09, 9424/11, juris = FamRB 2013, 388 [Giers]).

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