Verlöbnis
Die Nichtigkeit eines Verlöbnisses schließt die Anwendbarkeit des § 1301 BGB bei der Rückforderung von Schenkungen nicht aus (OLG Schleswig, Beschl. v. 6.12.2013 – 10 UF 35/13, FamRZ 2014, 1846 = NZFam 2014, 1007 [Struck]).
Ehegattenunterhalt
Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13).
Kindesunterhalt
Unterlässt es die Kindesmutter, den biologischen Vater des Kindes über die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes zu informieren und die Vaterschaft feststellen zu lassen, obwohl ihr dies möglich ist, so hat sich das minderjährige Kind diese Entscheidung mit der Folge zurechnen zu lassen, dass der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit verwirkt sein kann (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.7.2014 – 9 WF 49/14, NZFam 2014, 1003 [Obermann]).
Güterrecht
§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist (BGH, Urt. v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13, im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.7.2014 – XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610, m. Anm. Koch).
Versorgungsausgleich
Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548). Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13).
Abstammung
- Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück (BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 20/14).
- Es ist weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aufgrund der EMRK geboten, im Geburtsregister neben der gebärenden Frau als Mutter i.S.d. § 1591 BGB die Lebenspartnerin als genetische Mutter des Kindes einzutragen (OLG Köln, Beschl. v. 27.8.2014 – 2 Wx 222/14, NZFam 2014, 1013 [v. d. Tann]).
Sorge- und Umgangsrecht
- a) § 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell verfassungsgemäß. Durch Erlass des § 171 StGB hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Strafrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz nicht verdrängt. b) Der Landesgesetzgeber greift in das Erziehungsrecht der Eltern und (hier) auch in ihre Glaubensfreiheit ein. Der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag der Schule ist dem elterlichen Erziehungsrecht aber gleichgeordnet. c) Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Minderheiten entgegenzuwirken. d) Auch ein mit guten Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die betroffenen Kinder einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist daher nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft geübte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern. e) Eine erneute Verurteilung wegen weiterer Entziehung derselben Kinder von der Schulpflicht bedeutet keine Doppelbestrafung (BVerfG, Beschl. v. 15.10.2014 – 2 BvR 920/14).
- Eine elterliche Sorge ohne Bindungen an das Kind dient nicht dessen Wohl, so dass ein Mitsorgerecht des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters nach § 1626a Abs. 2 BGB nicht begründet werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2014 – 13 UF 94/14).
- a) Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären. b) Zur Auslegung des Merkmals des "geeigneten Falles" in § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII, wenn es um Umgangskontakte der leiblichen Mutter mit ihrem bei den Pflegeeltern untergebrachten Kind geht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.8.2014 – 1 B 283/14, FamRZ 2014, 1862).
Einbenennung
Besteht zwischen dem Kind eines Elternteils und dem anderen Elternteil kein Namensband, welches durch die Einbenennung zerschnitten werden könnte, so kommt eine Einbenennung gegen den Willen des anderen Elternteils dennoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn – über den üblichen Willen des Kindes, zum Elternteil namentlich dazugehören zu wollen, hinaus – berechtigte Gründe insbesondere der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung für die Einbenennung sprechen (OLG Dr...