Heiß/Castellanos2013, 262 Seiten, 38 EUR, Nomos Verlag
Das Gemeinschaftswerk von Heiß/Castellanos ist in 1. Auflage im Jahr 2013 unter dem Thema "Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht" auf dem juristischen Büchermarkt erschienen. Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Elternteile haben nunmehr erstmalig auch beide nicht miteinander verheirateten Elternteile die Möglichkeit, den nichtehelichen Vater in die elterliche Verantwortung miteinzubinden (Vorwort der Verfasser). Bei den Autoren handelt es sich um einen Lebensrichter und einer Psychologin, beide tätig auf dem Gebiet des Familienrechts. Den Hauptpart der Erörterungen bearbeitet Heiß (86,56 %). Der kleinere Teil, nämlich die §§ 1, 3 und 4, werden von Castellanos erörtert (13,44 %).
Castellanos stellt die Rechtsmaterie mit fünf Fallbeispielen vor, deren Falllösungen sie am Schluss des Werkes darstellt. Es handelt sich hierbei um eine breite Palette der Beziehungsbegründungen durch Menschen, angefangen mit der flüchtigen Bekanntschaft über die längere Partnerschaft, die chronische Streitbeziehung, die außereheliche Beziehung und die Kindeswohlgefährdung. Bei diesem breiten Spektrum kann es gar nicht anders sein, als dass die Rechtslösungen unterschiedlich ausfallen (müssen).
In den Randnummern 11 und 36 weist Heiß zutreffend darauf hin, dass das neue Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch den nichtehelichen Vätern zur Verfügung steht, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind. Zutreffend ist ferner, dass der nichteheliche Vater die Wahlmöglichkeit hat, ob er (zunächst) eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgibt, in der Hoffnung, dass die Mutter seiner Sorgeerklärung zustimmt, sodass auf diese Weise die gemeinsame Sorge entsteht oder ob er, ohne vorher eine Sorgeerklärung abzugeben, direkt das Gericht anruft (Rn 12). Die Übertragung der Mitsorge kann sich auch auf Teilbereiche der elterlichen Sorge erstrecken (Rn 14, 39, 47, 50). Zum besseren Verständnis seiner Ausführungen gibt er den vollen Wortlaut des Gesetzestextes zu § 155a FamFG (Rn 107), § 1626a BGB (Rn 10), § 1671 BGB (Rn 151 und 255), § 1678 Abs. 2 BGB (Rn 242), § 1680 BGB (Rn 252), § 1666 BGB (Rn 312) und § 1631b BGB (Rn 474) wieder. Soweit er in Rn 55 von einem "Antrag auf Unterbringung des Kindes gemäß § 1631b BGB" spricht, ist das unzutreffend. Denn im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht der Grundsatz, dass alle Verfahren Amtsverfahren sind, es sei denn, das materielle Recht oder das Verfahrensrecht schreiben ein Antragserfordernis i.S.d. § 23 FamFG vor (Vogel, Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen, 2014, S. 65). Da die Vorschrift des § 1631b BGB keinen Antrag enthält und aus den Verfahrensvorschriften sich auch nichts Gegenteiliges ergibt, muss es sich hierbei um ein Amtsverfahren handeln, über deren Einleitung bei entsprechendem Anlass das Gericht befindet.
Interessant ist seine Zusammenstellung der Gründe, die gegen die Übertragung der Mitsorge auf den nichtehelichen Vater sprechen (Rn 67–79).
In den Randnummern 269 ff. befasst er sich mit dem Grundrechtsschutz durch das Verfahren selbst. In Rn 369 geht er überzeugend auf das Verhältnis zwischen Familiengericht und dem Jugendamt ein. In Rn 376 f. setzt er sich zutreffend mit den gerichtlichen Maßnahmen des § 1666 Abs. 3 BGB auseinander. Bei diesen richterlichen Eingriffsmöglichkeiten lässt er die Bedeutung des § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB unerwähnt. Hier hätte er aber die Möglichkeit der Grenzziehung gehabt. Bei einem – unberechtigten – Widerspruch des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten gegen die Stellung eines Gesuchs auf familiengerichtliche Genehmigung nach § 1631b BGB reicht die gesetzliche Bestimmung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB nicht allein aus. Denn in diesem Fall ist nach der Ersetzung der Zustimmung des Aufenthaltsberechtigten auch noch erforderlich, dass das Kind in die stationäre freiheitsentziehende Einrichtung verbracht wird. Der Maßnahmenkatalog des § 1666 Abs. 3 BGB enthält aber kein Zuführungsrecht des Kindes in die Einrichtung (Vogel, a.a.O., S. 113).
In Rn 417 liegt ein Schreibfehler vor. Wenn dort bei der Bestellung des Jugendamtes von einem Verfahrenspfleger gesprochen wird, muss es richtig heißen: Verfahrensbeistand. Auch sollte in Rn 417 der Hinweis auf einen engagierten Laien, Verwandte oder anderen Vertrauenspersonen bei der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen werden, weil diese i.d.R. keine geeigneten, mithin zertifizierten Verfahrensbeistände nach § 158 Abs. 1 FamFG sind.
Der Hinweis in Rn 443, dass im Überprüfungsverfahren i.d.R. durch Beschluss festgestellt wird, ob die familiengerichtliche Kinderschutzregelung aufrechterhalten bleibt, deckt sich nicht mit den Erkenntnissen des Rezensenten. Vielmehr wird die Überprüfung durch einen Vermerk in den gerichtlichen Akten beendet. Dieser hat zum Inhalt, dass die Überprüfung keine Anhaltspunkte ...