Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Leitsatz (amtlich)
1. a) Bei der Frage, ob dem Vater eines außerhalb einer bestehenden Ehe der Eltern geborenen Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge für das Kind einzuräumen ist, kann neben der Frage der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind u.a. auch berücksichtigt werden, ob der Vater in ausreichendem Maße die Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts bietet. Diesbezügliche Zweifel sind angebracht, wenn der Vater seiner Umgangs- und Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder die umgangsrechtliche Wohlverhaltenspflicht missachtet.
b) Eine vorgeburtlich von der Mutter abgegebene, privatschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet wurde.
2. Zur Frage, ob es der Bestellung eines Verfahrensbeistands bedarf, wenn die Eltern eine hierauf zielende Frage des Familiengerichts verneint haben.
Normenkette
BGB §§ 1626a, 1626b, 1626c, 1626d, 1626e; FamFG § 158
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen 144 F 7336/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.12.2011 - 144 F 7336/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Der Antrag des Vaters vom 23.12.2011, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Vater wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass sein Antrag, ihm gegen den Willen der Mutter - mit der er nicht verheiratet ist oder war - die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn C...-J...einzuräumen, zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung und, soweit es um die Einzelheiten seines Vorbringens geht, auf die Beschwerdeschrift vom 23.12.2011 sowie den Schriftsatz vom 19.1.2012 Bezug genommen.
II.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat es mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, abgelehnt, dem Vater die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
a) Der Hinweis des Vaters in der Beschwerdeschrift vom 23.12.2011 (dort S. 2; Bl. 99), die Mutter habe am 12.1.2006, lange vor der Geburt des Kindes - C...-J...wurde erst im September 2007 geboren - eine von ihm mit unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach sie bereit sei, die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind mit ihm gemeinsam auszuüben (Anlage zum verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.2.2011; Bl. 4), geht ins Leere: Zwar können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b Abs. 2, 1626c Abs. 1 BGB). Aber eine derartige Sorgeerklärung ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet, also zur Urkunde eines Notars oder des Urkundsbeamten des Jugendamtes erklärt wurden (§§ 1626d Abs. 1, 1626e BGB). Dies ist nicht der Fall und deshalb kann der Vater aus der Erklärung vom 12.1.2006 nichts für sich herleiten. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Mutter nachvollziehbare Gründe dargelegt hat (Schriftsatz vom 17.3.2011, dort S. 1 f.; Bl. 17 f.), die sie dazu veranlasst haben, nach Eintritt der Schwangerschaft von der Erklärung Abstand zu nehmen bzw. dem Drängen des Vaters, vor dem Jugendamt eine formgültige Sorgeerklärung abzugeben, nicht nachgekommen ist.
b) Nach der Entscheidung des BVerfG zur gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern v. 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 -, BVerfGE 127, 132 = FamRZ 2010, 1403 ist die streitentscheidende Bestimmung des § 1626a BGB bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen, verfassungsgemäßen Neuregelung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Familiengericht die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dies auch nicht waren, auf Antrag beiden Eltern gemeinsam zu übertragen hat, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Entgegen der Auffassung des Vaters kann das hier indessen nicht bejaht werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. KG, Beschl. v. 11.3.2011 - 17 UF 54/11 -, FamRZ 2011, 1661) und der Rechtsprechung weiterer Obergerichte zu dieser Frage (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20.4.2011 - 8 WF 110/11 -, FamFR 2011, 403; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2011 - 10 UF 2/11 -, FamRZ 2011, 1662 [bei juris Rz. 14]; OLG Rostock, Beschl. v. 11.2.2011 - 10 UF 39/10 -, FamRZ 2011, 1660) hat das Familiengericht entscheidend darauf abgestellt, inwieweit zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht und ob diese in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen. Das ist, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbei...