Ein berechtigtes Interesse des gesetzlich versicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nicht erkennbar, soweit es zum bloßen Austausch seiner gesetzlichen Anrechte kommt. In diesem Fall ist ein Anspruch des Beamten auf Abschluss einer Verrechnungsabrede zu bejahen, d.h. sein gesetzlich versicherter Ehegatte ist zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität (§ 1353 BGB) verpflichtet, wobei dann der Beamte seinem Ehegatten die daraus folgenden Nachteile – die vor allem kostenrechtlicher Natur sein können – zu erstatten hat. Vergleichbare Sachlagen finden sich im Familienrecht in vielfältiger Hinsicht, so bei der Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting im Unterhaltsrecht gegen Erstattung der damit verbundenen Nachteile, wenn ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle unter Beachtung des Gebots ehelicher Solidarität nicht standhält, wenn bei der Anwendung des § 1578b BGB die nacheheliche Solidarität eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ausschließt oder einschränkt, wenn die nacheheliche Solidarität Vertrauensschutz bei Fortzahlung eines titulierten Unterhalts auslöst, wenn die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme ausnahmsweise die Geltendmachung des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs gem. § 426 BGB verhindert oder einschränkt sowie wenn der Ausgleichspflichtige verpflichtet ist, die Zustimmung nach § 15 Abs. 3 VersAusglG bzgl. des durch den Ausgleichsberechtigten ausgewählten Versorgungsträgers zu erteilen, wenn gleichzeitig der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die Erstattung des daraus entstehenden Steuernachteils zusagt.
Zum Fall:
Nachdem sich die P weigerte, eine ihr durch O unter Zusage der Kostenübernahme angetragene Verrechnungsvereinbarung abzuschließen, hat der O in der Versorgungsausgleichssache beantragt, die P zu verpflichten, der Regelung des Versorgungsausgleichs durch Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen.
Das Amtsgericht hat den Antrag als selbstständige Familiensache i.S.d. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG angesehen und in einem gesonderten Verfahren die entsprechende Verpflichtung der P ausgesprochen. Dabei hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass die Annahme eines solchen Anspruchs Bedenken jedoch dann nicht begegnet, "wenn wie im vorliegenden Fall die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin nicht einmal im Ansatz mitteilt, warum sie eine Mitwirkung an einer Verrechnungsabrede trotz Zusage der Kostenübernahme durch den Antragsteller überhaupt ablehnt." Die Kosten dieses selbstständigen Verfahrens hat das Amtsgericht i.E. gegeneinander aufgehoben.
Hat der Beamte die Verrechnungsvereinbarung erstritten, muss diese dann noch durch das Amtsgericht in der Versorgungsausgleichssache entsprechend umgesetzt werden, §§ 6 ff. VersAusglG, 224 Abs. 3 FamFG.