Im Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt die interne oder externe Teilung für jedes einzelne der auszugleichenden Anrechte. Nach §§ 9 Abs. 2, 10 ff. VersAusglG sind Anrechte dabei regelmäßig intern zu teilen. Für Anrechte der Beamten-/Soldatenversorgung ist aber die Spezialregelung des § 16 VersAusglG zu beachten. Danach ist für die Beamten/Soldaten im Grundsatz der externe Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen, soweit keine anderweitige Regelung gilt, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Dafür ist zwischen verschiedenen Beamtenverhältnissen zu differenzieren.
I. Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete
Ist ein Ehegatte Bundesbeamter (gleichgestellt sind Bundesrichter, Soldaten und Bundesabgeordnete), werden seine Anrechte intern geteilt. Bereits bei Einführung des VersAusglG zum 1.9.2009 sind durch den Bund entsprechende Teilungsregelungen erlassen worden. Nach § 1 Abs. 2 und 3 BVersTG gilt die interne Teilung für Anrechte von Ausgleichspflichtigen, die Beamte oder Richter des Bundes sind oder in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen, wie Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes oder Bundesbeauftragte. Durch entsprechenden Verweis findet das BVersTG analog Anwendung für die interne Teilung von Anrechten der Soldaten (§ 55e SVG) sowie der Bundesabgeordneten (§ 25a Abs. 2 AbgG).
Durch die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 2 Abs. 1 BVersTG verliert der ausgleichspflichtige Bundesbeamte im Umfang des Ausgleichswerts seine Anrechte, wohingegen der Ausgleichsberechtigte eigene Versorgungsansprüche im Umfang des Ausgleichswerts gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (den Bund) übertragen erhält. Nach § 2 Abs. 2 BVersTG sind die übertragenen Anrechte auch mit einem Hinterbliebenenschutz für den Fall des Versterbens des Ausgleichsberechtigten ausgestattet. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BVersTG besteht u.U. auch ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente.
II. Landesbeamte, Landesrichter, Kommunalbeamte
Landesbeamte (gleichgestellt sind Landesrichter) und Kommunalbeamte unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAusglG der externen Teilung. Denn soweit die Bundesländer keine interne Teilung eingeführt haben, sind die Versorgungen ihrer Beamten extern zu teilen, und dies trifft bislang auf alle Bundesländer zu.
Externe Teilung bedeutet hier, dass im Umfang des Ausgleichswerts der ausgleichspflichtige Landesbeamte seine Beamtenversorgung verliert, wohingegen sein ausgleichsberechtigter Ehegatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung – und nicht etwa ein solches der Beamtenversorgung – begründet erhält. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten Landesbeamte sind!
III. Widerrufsbeamte, Zeitsoldaten
Anrechte eines Beamten auf Widerruf bzw. Soldaten auf Zeit unterliegen nach § 16 Abs. 2 VersAusglG zwingend der externen Teilung. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 16 Abs. 1 VersAusglG. Anders als bei den Landesbeamten/-richtern oder Kommunalbeamten (vgl. B. II.) besteht hier nicht einmal die Möglichkeit der beamtenrechtlichen Versorgungsträger, eine interne Lösung zu schaffen.
Vorausgesetzt wird, dass der verbeamtete/soldatische Ehegatte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch im widerrufbaren Beamtenverhältnis steht oder die soldatische Dienstzeit noch unbeendet ist. Erfolgt dagegen bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Statuswechsel, ist dies auch für die Ausgleichsform beachtlich. Ist der Ehegatte nach Ehezeitende Probebeamter, Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat geworden, kommt es darauf an, ob es sich um einen Bundesbeamten oder Berufssoldaten oder einen Landesbeamten handelt. Bei Bundesbeamten oder Berufssoldaten erfolgt nunmehr die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 2 Abs. 1 BVersTG (vgl. B. I.). Bei Landesbeamten bleibt es dagegen bei der externen Teilung, nunmehr aber wegen § 16 Abs. 1 VersAusglG (vgl. B. II.). Ist der Ehegatte nach Ehezeitende dagegen aus dem Beamten-/Soldatenverhältnis gänzlich ausgeschieden und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, sind nunmehr (anstelle der nicht mehr vorhandenen Beamtenanrechte) die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern nach § 10 VersAusglG zu teilen.
IV. Nachteile durch die Ausgleichsarten
1. Interne Teilung
Kommt es zur internen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete; vgl. B. I.), wird der gesetzliche Idealfall verwirklicht. Soweit der Ausgleichsverpflichtete seine Beamtenversorgung verliert, mag dies zwar für ihn nachteilig sein (was insbesondere davon abhängt, was der Beamte von der Gegenseite im Versorgungsausgleich erhält; vgl. dazu auch unter C.). Andererseits erhält die Gegenseite im Umfang der Kürzung der Anrechte des Beamten ihrerseits nahezu gleichwertige Anrechte übertragen. Ein genereller Nachteil resultiert aus der internen Teilung nicht.
Anderes kann gelten, wenn dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, d.h. wenn er bereits vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten kann...