Hat das Gericht über den Ausgleich der Beamtenversorgung bzw. den Versorgungsausgleich insgesamt entschieden, obliegt dem Berater primär die Prüfung, ob Rechtsmittel einzulegen sind.

Ansonsten ist der verbeamtete Mandant noch darüber zu beraten, dass er die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags an seinen Dienstherrn abwenden kann (§ 58 BeamtVG, auch in den meisten Ländergesetzen; § 55d SVG).[69] Der zu zahlende Betrag entspricht dem in der Auskunft des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich genannten korrespondierenden Kapitalwert. Er muss nicht in einem Betrag gezahlt werden, bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis, § 58 Abs. 3 Hs. 1 BeamtVG. Gemäß § 58 Abs. 3 Hs. 2 BeamtVG sollen allerdings die einzelnen Zahlungen ein Monatseinkommen des Beamten nicht unterschreiten.

 
Hinweis

Hinweis:

Die Wiederauffüllung kann aus Sicht des Einkommensteuerrechts interessant sein. Beiträge, die der ausgleichspflichtige Beamte nach § 58 BeamtVG zur Wiederauffüllung der gekürzten Versorgung zahlt, können sofort und in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.[70]

Hat das Gericht über den Ausgleich der Beamtenversorgung rechtskräftig entschieden, kann es gleichwohl noch zu einer (teilweisen) Korrektur des Versorgungsausgleichs kommen, entweder durch Anpassung nach den §§ 32 ff. VersAusglG oder durch Änderung nach den §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG. Für den Beamten ist insoweit wesentlich, dass seine gekürzte Pension zu den anpassungsfähigen Versorgungen und damit zugleich zu den änderungsfähigen Versorgungen zählt, § 32 Nr. 2 VersAusglG bzw. § 225 Abs. 1 FamFG. Eine nähere Darstellung der damit verbundenen Probleme würde allerdings den Rahmen des hiesigen Beitrags sprengen und soll u.U. einem späteren Beitrag vorbehalten bleiben.

Autor: Frank Götsche , Richter am Oberlandesgericht, Brandenburg

FF 1/2016, S. 15 - 26

[69] Zur Belehrungspflicht siehe noch Bredthauer, FPR 2009, 500, 506; Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl. 2015, § 6 Rn 74.
[70] BFH NJW 2006, 1839, 1840; Breuers, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl. 2015, § 6 Rn 79 m.w.N.; Perleberg-Köbel, ZFE 2011, 7, 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?