Nicht selten kommt es vor, dass beide Ehegatten Beamte (oder Richter) eines Bundeslandes sind. Auch hier besteht ein dringender Beratungsbedarf.
Beispiel:
Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 1.627,04 EUR monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 813,52 EUR, der korrespondierende Kapitalwert 190.478,37 EUR.
Der Antragsgegner hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 2.172,85 EUR monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1.086,43 EUR, der korrespondierende Kapitalwert 254.376,41 EUR.
Da es sich um Landesbeamtenversorgungsanrechte handelt, erfolgt gem. §§ 10, 16 Abs. 1 VersAusglG deren externe Teilung. Antragstellerin und Antragsgegner würden also
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im Umfang der Ausgleichswerte ihre monatlichen Beamtenanrechte verlieren (813,52 EUR die Antragstellerin bzw. 1.086,43 EUR der Antragsgegner), |
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im Gegenzug Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang der korrespondierenden Kapitalwerte begründet erhalten (für 190.478,37 EUR der Antragsgegner und für 254.376,41 EUR die Antragstellerin). |
Dass dies eine Verschlechterung in der beiderseitigen Altersversorgung darstellt, ist bereits ausgeführt worden (vgl. insb. B. IV.). Die Ehegatten sollten hier deshalb zumindest durch Verrechnungsabrede den Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Ehemannes in der Beamtenversorgung nur in einem Umfang i.H.v. 272,91 EUR (1.086,43 EUR abzgl. 813,52 EUR) zugunsten der Antragstellerin durchführen und im Übrigen ausschließen. Damit behält jeder im Wesentlichen seine Beamtenversorgung, und nur im Umfang von 272,91 EUR werden dem Ehemann Anrechte abgezogen und entsprechend dem daraus resultierenden korrespondierenden Kapitalwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau begründet. Dadurch wird auch einer weiteren Zersplitterung der Altersversorgung entgegengewirkt. Einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG oder § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtVG stellt dies nicht dar, der Zustimmung eines Versorgungsträgers bedarf es damit nicht.
Sollte sich ein Ehegatte dieser Abrede grundlos verweigern, wäre m.E. auch hier ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität (§ 1353 BGB) unter Zusage der Kostenübernahme zu bejahen (vgl. näher C.I.3.).