BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 105/16
Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.7.2017 – 15 UF 251/16, FamRZ 2017, 1923 m. Anm. Borth S. 1928
1. Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2007 – XII ZB 142/06, FamRZ 2007, 891).
2. Ist das auszugleichende Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden.
3. In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen.
4. Die Sicherstellung des vergleichbaren Insolvenzschutzes in der gerichtlichen Entscheidung erfolgt in der Weise, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird (Anschl. an OLG Hamm, Beschl. v.1.12.2014 – 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).
5. Wurde zugunsten des Ausgleichspflichtigen ein Pfandrecht an der Rückdeckungssumme begründet, so muss auch dieses Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet werden (Anschl. an OLG Hamm, Beschl. v. 1.12.2014 – 6 UF 86/14, FamRZ 2016, 139).
6. Deckt die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig ab, besteht also eine Deckungslücke, so ist das Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht.
7. Der Anteil des Ausgleichsberechtigten am Kapital der Rückdeckungsversicherung und am Pfandrecht an den Rechten aus der Versicherung ist nicht auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Bei der fortlaufenden Reduzierung der Deckungslücke durch die Beitragszahlungen, die nach dem Ende der Ehezeit auf die Rückdeckungsversicherung erbracht werden, handelt es sich um einen Umstand, der in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht zurückwirkt.