Der Wegfall des Rentnerprivilegs nach § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG zum 1.9.2009 führt nur dann zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach der Härteklausel gemäß § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastende Umstände hinzutreten. Ein befristeter oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund der durch den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung eines Versorgungsanrechts die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf einen geschuldeten Kindesunterhalt beeinträchtigt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleichspflichtige über eine weitere Absicherung für den Fall des Alters verfügt und der Ausgleichsberechtigte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 5.3.2013 – 11 UF 714/12, FamRZ 2013, 1661).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?