Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 41 FamGKG. Soweit das einstweilige Anordnungsverfahren eine geringere Bedeutung hat (§ 41 S. 1 FamGKG), ist grundsätzlich vom hälftigen Wert der Hauptsache auszugehen (§ 41 S. 2 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 1361b BGB ist folglich von einem Regelwert in Höhe von 1.500,00 EUR auszugehen und bei Ansprüchen nach § 1568a BGB von 2.000,00 EUR. Kommt die Überlassung per einstweiliger Anordnung dagegen einer Hauptsacheentscheidung gleich oder nimmt sie diese faktisch vorweg, ist kein Grund für eine Ermäßigung gegeben, so dass vom Hauptsachewert auszugehen ist.

Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Einigung auch über die endgültige Überlassung getroffen, so bleibt es für den Wert des Verfahrens bei dem nach § 41 FamGKG ermäßigten Wert; allerdings liegt hinsichtlich der Hauptsache ein Vergleichsmehrwert vor.[9]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Einstweilige Anordnung mit Einigung zur Hauptsache für die Trennungszeit

Die Ehefrau beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung. Im gerichtlichen Termin verhandeln die Beteiligten auch zur endgültigen Überlassung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung und erzielen eine Einigung.

Die Werte sind wie folgt festzusetzen: Einstweilige Anordnung 1.500,00 EUR; Mehrwert des Vergleichs 3.000,00 EUR.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 1.500,00 EUR) 149,50 EUR

2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 3.000,00 EUR)

(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR = 393,00 EUR wird nicht überschritten)
160,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 4.500,00 EUR) 363,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 1.500,00 EUR) 115,00 EUR

5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 3.000,00 EUR)

(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 4.500,00 EUR = 454,50 EUR wird nicht überschritten)
301,50 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.110,40 EUR
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 210,98 EUR
Gesamt 1.321,38 EUR
[9] OLG Jena AGS 2011, 511 = MDR 2011, 1423 = FamRZ 2012, 737.

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