Allgemeines Persönlichkeitsrecht
a) Ein minderjähriges Kind hat ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. b) Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit – auf "Person werden" – umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit. c) Ein Facebook-Eintrag, in welchem ein Mutter schreibt, dass ihre Tochter von einem "asozialen Abschaum", an anderer Stelle des Beitrags als "Abschaum Blag" bezeichnet, in der Schule "vermöbelt" worden sei, ist geeignet, dieses Schutzgut zu verletzen. (red. LS, BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZB 17/16)
Schenkung
Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt; die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB kann nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – X ZR 65/14).
Schwiegerelterndarlehen
Haben Schwiegereltern die Hingabe eines Geldbetrages an ihr Schwiegerkind ausdrücklich als Darlehen bezeichnet, so ist dies weder als unbenannte Zuwendung noch als Schenkung einzuordnen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu ermitteln, wann dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte zugemutet werden kann, das Darlehen zurückzuführen ( red. LS; OLG Köln, Beschl. v. 20.1.2016 – 11 U 153/15, FamRZ 2016, 1715).
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
Steht ein als "Familienkutsche" eingesetzter Pkw im Alleineigentum des Ehemannes und ist die Ehefrau während des Getrenntlebens nicht auf dessen Benutzung angewiesen, weil sie sich durch eigenes Einkommen einen angemessenen Gebrauchtwagen anschaffen kann, so ist die Ehefrau zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Ehemann und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.6.2016 – 13 UF 158/16, FamRZ 2016, 1770 m. Anm. Fritzsche S. 1771).
Versorgungsausgleich
- a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 415/14 – FamRZ 2016, 1245). b) Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). (BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – XII ZB 447/14)
- a) Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird. b) Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl I 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach § 1 Abs. 2, § 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht. (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 – XII ZB 84/13)
Sorge- und Umgangsrecht
- a) Gegenüber dem Umgangsausschluss ist die Anordnung von Ordnungsmitteln dann kein milderes Mittel, wenn diese ungeeignet oder gar kindeswohlgefährdend wären. b) Ein Umgangsausschluss kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch unbefristet erfolgen (hier: nachdrückliche Ablehnung des Umgangs durch das 12-jährige Kind seit acht Jahren, Belastung des Kindes durch Vielzahl von Verfahren). (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16)
- a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen. c) Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. d) Vor einer Anhörung bzw. einer et...