Verfahren nach §§ 1, 2 GewSchG werden nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG (Nr. 3100 ff. VV RVG) vergütet.

Zu beachten ist, dass es sich bei einem Verfahren auf Anordnung einer Maßnahme und einem späteren Verfahren auf Verlängerung der Maßnahme (§ 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GewSchG; § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG) um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG handelt, so dass der Anwalt seine Vergütung in beiden Angelegenheiten gesondert erhält.[1]

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV RVG auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG ist dagegen unanwendbar.

Macht der Anwalt Ansprüche für mehrere Auftraggeber geltend, insbesondere für Ehefrau und Kinder, so liegt kein Fall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vor. Vielmehr handelt es sich um verschiedene Gegenstände, so dass nur eine einfache Verfahrensgebühr entsteht, allerdings aus den addierten Werten der einzelnen Ansprüche (s.u. V. 1.).

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75, anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG).

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 3 Abs. 1 S. 2 VV RVG) oder zu einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Da in Gewaltschutzsachen weder eine mündliche Verhandlung noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben sind (§ 32 Abs. 1 FamFG), kann eine Terminsgebühr in Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG weder bei einer schriftlichen Entscheidung noch bei einem schriftlichen Vergleich entstehen.

Andererseits kann eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesen Verfahren nicht möglich ist.

Treffen die Beteiligten eine Einigung über die anhängigen Ansprüche, so entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG. Werden weitere, nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert.

[1] OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 1094 = NJW 2012, 3045; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2007, 849; AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 = NJW-Spezial 2009, 124 = RVGprof. 2009, 114.

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