BGH, Beschl. v. 23.9.2019 – IV AR(VZ) 2/18
1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.
2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungsplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZB 22/19
a) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.
b) Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschl. v. 15.6.2004 – VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn 4; v. 9.12.2003 – VI ZB 46/03, juris Rn 4; BGH, Urt. v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, juris Rn 20 f.; Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11, juris Rn 6, 11; v. 20.3.1986 – VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254, juris Rn 14) ist auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung nicht übertragbar.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2019 – 3 WF 92/19
1. Ergibt sich für die Partei bzw. den Verfahrensbeteiligten der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei/Verfahrensbeteiligte zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.
2. Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung des Sachverständigen gegenüber einer Partei/einem Verfahrensbeteiligten, welche die zur Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigende Besorgnis der Befangenheit begründen vermag, kann in dem Verhalten des Gutachters dann gesehen werden, wenn dieser Maßnahmen ergreift, die von seinem Gutachtenauftrag nicht gedeckt sind. Bei der Prüfung, inwieweit Sachverständigenhandeln, das als Überschreiten oder Ausdehnen der eigenen Kompetenzen verstanden werden kann, die Besorgnis der Unvoreingenommenheit und damit der Befangenheit aus der Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten rechtfertigen kann, ist eine umfassende Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles angezeigt.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.8.2019 – 13 WF 57/19
1. Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt dem Anwaltszwang.
2. Die sofortige Beschwerde in einer Ablehnungssache ist oder wird nach Abschluss der Instanz regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der beteiligte Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat und die Entscheidung über eine Abänderung der getroffenen Entscheidung nicht mehr dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, obliegt, sondern dem Rechtsmittelgericht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1734; Senat FamRZ 2013, 1600 m.w.N.; BeckOK ZPO/Vossler, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 46 Rn 12; Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 46 Rn 10; MüKo-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 46 Rn 9; Saenger, ZPO § 46 Rn 10, jew. m.w.N.).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2019 – 13 WF 164/19
1. Prozesserklärungen eines Beteiligten zielen, soweit sie auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 253, Rn 29 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 17.3.2017 – 13 UF 181/14, juris, Rn 11).
2. Die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht möglich, da die einstweilige Anordnung eine Unterhaltsregelung nur für die Zeit ab Antragstellung trifft, was bei einem im Familienrecht tägigen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden kann.