Gründe: I. [1] Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass ihr Anrecht bei der X. Lebensversicherung AG nach dem angegriffenen Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts intern geteilt und in Höhe von 10.780,70 EUR auf den Antragsgegner übertragen wurde.
[2] Auf die beiderseitigen Anträge der beteiligten Ehegatten hat das Familiengericht deren Ehe auf die mündliche Anhörung vom 19.11.2019 geschieden und die jeweiligen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend den von den Versorgungsträgern jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerten intern geteilt. Weiter hat das Familiengericht eine private Rentenversicherung der Antragstellerin bei der X. Lebensversicherung AG entsprechend des von dem Lebensversicherer am 13.7.2019 unterbreiteten Vorschlags intern geteilt und zugunsten des Antragsgegners nach Maßgabe der Teilungsordnung des Lebensversicherers vom 25.4.2013 ein Anrecht in Höhe von 10.780,70 EUR, bezogen auf den 30.4.2019, übertragen.
[3] Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Teilung ihres Anrechts bei der Lebensversicherung. Sie meint, dass die Teilung grob unbillig sei. Hierzu trägt sie vor, dass der Antragsgegner – unstreitig – bei dem gleichen Lebensversicherer ebenfalls eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem Policenwert per 1.5.2019 über insgesamt 22.129,20 EUR unterhalten habe. Im März 2019 habe sie dem Antragsgegner über ihren Verfahrensbevollmächtigten vorgeschlagen, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu verzichten und hierüber eine entsprechende, notariell beurkundete Vereinbarung abzuschließen, womit der Antragsgegner zunächst auch einverstanden gewesen sei. Den vereinbarten Notartermin habe er jedoch abgesagt und mit Wirkung zum 1.5.2019, etwa zwei Wochen, bevor ihm am 17.5.2019 ihr Scheidungsantrag zugestellt worden sei, das mit dem Lebensversicherer vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt und sich den Policenwert in voller Höhe auszahlen lassen. Damit sei seine Rentenversicherung erloschen mit der Folge, dass das (aufgelöste) Anrecht im Versorgungsausgleich nicht (mehr) zu berücksichtigen sei. Sie meint, dadurch habe der Antragsgegner in illoyaler Weise auf ein bestehendes Anrecht eingewirkt. Das müsse dazu führen, dass ein Anrecht von ihr in dem Umfang, in dem der Antragsgegner auf sein Anrecht eingewirkt habe, entsprechend § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen sei, weil es grob unbillig sei, wenn ihr Anrecht bei dem Lebensversicherer, das wertmäßig in etwa der aufgelösten Versicherungspolice des Antragsgegners entspräche, intern geteilt würde, wohingegen der Antragsgegner seinen Versicherungsvertrag auflösen und den erlangten Gegenwert vollständig für sich verwenden könne. Den Vortrag des Antragsgegners, die Auflösung seines Lebensversicherungsvertrages sei aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus erfolgt, weil er seinen Arbeitsplatz verloren habe, Arbeitslosengeld I beziehe und sich eine neue Wohnung habe einrichten müssen, bestreitet sie; sie verweist darauf, dass der Antragsgegner bereits im Jahr 2009 aus der Ehewohnung, die mittlerweile von ihr allein bewohnt werde, ausgezogen sei.
[4] Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er meint, das Anrecht der Antragstellerin aus der Rentenversicherung sei nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil er sein Anrecht nur aus wirtschaftlicher Not heraus aufgelöst habe; die von § 27 VersAusglG geforderte unbillige Härte läge nicht vor. Richtig sei, dass er bis zum 31.1.2019 als angestellter LKW-Auslieferungsfahrer tätig gewesen sei. Seine behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der er seit Anfang Dezember 2018 wegen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung in Behandlung sei, habe ihm jedoch empfohlen, den Arbeitsplatz zu kündigen, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Erkrankung nicht leidensgerecht sei. Dieser Empfehlung sei er gefolgt und habe das Arbeitsverhältnis auf den 31.1.2019 gekündigt. Seit dem 1.2.2019 beziehe er lediglich noch Arbeitslosengeld I in Höhe von 834,20 EUR/Monat; eine Sperrfrist beim Leistungsbezug sei nicht verhängt worden. Das Geld aus der Lebensversicherung habe er benötigt, weil er inzwischen auf einem Dreiseitenhof aus dem Jahr 1914 wohne, bei dem er in der Küche, im Wohn- und im Schlafzimmer die komplette Elektrik habe erneuern und sonstige Renovierungsarbeiten habe vornehmen müssen. Mit einem Teilbetrag von 5.000 EUR habe er schließlich eine Vorauszahlung auf einen bestehenden Kfz-Kredit geleistet.
II. [5] 1. Die zulässige Beschwerde (§§ 58, 63, 64, 228 FamFG) ist nach Maßgabe des Tenors und dem Hinweis des Senats vom 5.2.2020 begründet:
[6] a) Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts bzw. der Auflösung des Lebensversicherungsvertrages war das Versorgungsanrecht des Antragsgegners bei der X. Lebensversicherung AG nicht mehr auf eine Rente, sondern auf eine Kapitalzahlun...