Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen (im entschiedenen Fall pauschales Pflegegeld nach Stufe 2), wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs – auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten – gemäß § 1610a BGB vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistung. Es ist bereits allgemein davon auszugehen, worauf auch die gesetzliche Vermutung beruht, dass der Sozialversicherungsträger (Pflegeversicherung) dem Leistungsbezieher lediglich solche Leistungen gewährt, die zu seinem behinderungsbedingten Mehrbedarf kongruent sind.[44]

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