Beim Kindesunterhalt muss sich der handelnde Elternteil stets versichern, dass er das jeweilige Kind auch rechtswirksam vertreten kann. Schließt ein Elternteil, der Kindesunterhalt in zulässiger Weise als Verfahrensstandschafter geltend gemacht hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes im laufenden Verfahren einen Unterhaltsvergleich, handelt er als Nichtberechtigter i.S.d. § 185 BGB. Die im Verfahrensvergleich liegende Verfahrenshandlung ist nicht genehmigungsfähig, weil ein rechtschutzwürdiges Interesse des Elternteils an der Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht besteht.[12] Dies führte im entschiedenen Fall zur Unwirksamkeit des Vergleichs, der zum Kindesunterhalt für 2 Kinder, davon das eine volljährig geworden, und zum Trennungsunterhalt geschlossen worden war.

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