Die Gerichte der I. und II. Instanz hatten über die Gebührenklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, dem der Auftrag in einer familienrechtlichen Angelegenheit übertragen war. Der Mandant hatte ihn mit der Vertretung in der Ehescheidung und Folgesachen (Versorgungsausgleich) beauftragt. Außerdem sollte der Rechtsanwalt ihn in weiteren vermögensrechtlichen Streitigkeiten gegen die Ehefrau vertreten. Dazu zählten u.a. der Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung und eine Nutzungsentschädigung. In diesem Zusammenhang reichte der Rechtsanwalt beim Familiengericht gegen die Ehefrau einen Antrag ein, der sich auf den Gesamtschuldnerausgleich bezog. Nachdem der Mandant das Mandat gekündigt hatte, stellte der Rechtsanwalt vier Vergütungsabrechnungen, von denen der Mandant drei beglich. Sie bezogen sich auf
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die außergerichtliche Vertretung im Sinne der Ehescheidung, des Versorgungsausgleiches, des Kindesunterhaltes, des Trennungsunterhaltes, der Vermögensauseinandersetzung, der Steuererstattungsansprüche sowie auf die gerichtliche Tätigkeit in der Ehesache mit Versorgungsausgleich, |
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die gerichtliche Vertretung im Unterhaltsverfahren, |
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die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit der Nutzungsentschädigung. |
Die vierte Rechnung hatte die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches zum Gegenstand. Diese bezahlte der Mandant nicht. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt Klage beim Amtsgericht ein. Diese wurde abgewiesen. In dem darauffolgenden Berufungsverfahren sprach das Landgericht einen Teil der Gebühren zu, soweit diese sich auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen. Da der Rechtsanwalt nicht nachweisen konnte, mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich beauftragt worden zu sein, blieben insoweit seine Klage, die Berufung und die zugelassene Revision erfolglos.
Der IX. ZS des BGH nahm dieses Verfahren zum Anlass, seine frühere Rechtsprechung zum gebührenrechtlichen Begriff der "Angelegenheit" zu bekräftigen. Er betont, es bedürfe einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen sei. Maßgebend sei der Inhalt des erteilten Auftrages. Dabei komme es für die vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen auf den inneren Zusammenhang an. Wenn diese in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen würden, dass von einem einheitlichen Rahmen gesprochen werden könne, liege eine Angelegenheit vor (Tz. 8).
Hervorhebenswert ist weiterhin in der Entscheidung des BGH, dass er die Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abgrenzt. Der Senat hebt hervor, ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen sei zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstellten Erfolg zusammengehörten (Tz. 8).
Auch die von der Rechtsprechung zum BerHG vorgenommene Würdigung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG hält der Senat für kein Hindernis bei der Auslegung des § 15 Abs. 2 RVG. Hierbei nimmt der BGH auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug, nach der aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafürspreche, im Rahmen der Beratungshilfe verschiedene Gegenstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen, weil der Anwalt durch die niedrigen Gebühren aufgrund der Beratungshilfe ohnehin belastet werde (Tz. 11).
Der BGH unterscheidet demnach zwischen Aufträgen der Mandanten, die der Anwalt nach dem BerHG bearbeitet und die Vergütung nach den Nrn. 2500 ff. VV RVG erhält und anderen Aufträgen, für die das BerHG keine Anwendung findet.
Für die in familienrechtlichen Mandaten sehr häufig auftretende Konstellation, dass sich die anwaltliche Tätigkeit mit finanziellen, sprich vermögensrechtlichen Ansprüchen des Mandanten zu befassen hat, führt der Senat ausdrücklich aus, die Klärung der finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung der Eheleute stelle eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG dar (Tz. 15). Dagegen spreche auch nicht, dass eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung in verschiedenen Verfahren erfolgen würde oder müsse.
Was folgt daraus für die konkrete Mandatsbearbeitung?